Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 230d
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Der Gewinn aus der (isolierten) Veräußerung der Milchreferenzmenge stellt laufenden Gewinn dar; er ist weder unter dem Gesichtspunkt einer Teilbetriebsveräußerung noch als Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst b EStG tarifbegünstigt (s Rn 220). Auch eine Rücklagenbildung nach §§ 6b, 6c EStG scheidet aus, weil es sich diesbezüglich um ein immaterielles WG handelt (BFH vom 28.08.1993, BFH/NV 1994, 172). Eine ratierliche Versteuerung durch Zuführung in einen passiven RAP ist ebenfalls ausgeschlossen, da das Entgelt für die Übertragung der Milchreferenzmenge gezahlt wird und nicht künftige Ertragsausfälle wegen der Aufgabe der Milchproduktion abgilt (BMF vom 02.02.1995, BStBl I 1995, 148).
Ist bei einer Veräußerung/Entnahme der Milchquote vor Ergehen der Rspr zur Abspaltung kein – evtl anteiliger – Buchwert berücksichtigt und damit ein zu hoher Gewinn bestandskräftig versteuert worden, kann dies in späteren Wj nicht im Wege einer Bilanzberichtigung nachgeholt werden, wenn der Buchwert aus pauschal nach § 55 Abs 1 und 2 EStG bewertetem Grund und Boden hervorgegangen ist, weil insoweit auch für die abgespaltene Milchquote die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs 6 EStG einschlägig ist (BFH vom 10.06.2010, BFH/NV 2011, 209; auch s § 55 Rn 69 (Mitterpleininger)). Dies ist nur dann anders, wenn der Abspaltungsbetrag aus nach dem 01.07.1970 angeschafftem/eingelegtem oder zum 01.07.1970 gemäß § 55 Abs 5 EStG höher bewertetem Grund und Boden hervorgegangen ist (BFH vom 10.06.2010, BStBl II 2012, 551 Rz 17).
Wurde das Milchlieferrecht dagegen von einem LuF mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG veräußert, ohne einen – anteiligen – Abspaltungsbetrag gegenzurechnen, kommt eine spätere gewinnmindernde Berücksichtigung auch dann nicht mehr in Betracht, wenn der Abspaltungsbetrag keiner Verlustausschlussbeschränkung nach § 55 Abs 6 EStG unterliegt; insoweit unterscheidet sich die Gewinnermittlung durch EÜR von der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich, weil nur bei Letzterer eine im Veräußerungszeitpunkt fehlerhaft unterbliebene Ausbuchung im Wege einer Bilanzberichtigung nachgeholt werden kann (BFH vom 28.11.2013, BStBl II 2014, 966).
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in denjenigen Fällen, in denen eine Bilanzberichtigung bzw ein nachträglicher BA-Abzug bei EÜR nicht in Betracht kommt, aus Billigkeitsgründen insoweit auf eine Abspaltung des Buchwerts vom Buchwert des Grund und Bodens abgesehen werden kann (BMF vom 15.11.2014, BStBl I 2014, 1513 Rz 21c iVm Rz 19 Bsp 3; für die EÜR s Rz 24), so dass dem LuF insoweit wenigstens der volle Buchwert des Grund und Bodens erhalten bleibt.