Rn. 103

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die Steuerbefreiung gilt jeweils für eine Wohnung des Betriebsleiters u eine Wohnung des Altenteilers. Die Steuerbefreiung ist personen- u nicht betriebsbezogen (s Rn 90d) sowie Einkünfte übergreifend.

 

Rn. 104

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Ist der StPfl Inhaber mehrerer luf Betriebe bzw unterhält er neben seinem luf Betrieb noch einen Gewerbebetrieb o ist freiberuflich tätig, kann er wegen der Personenbezogenheit gleichwohl nur den Grund u Boden für eine Betriebsleiter- u eine Altenteilerwohnung steuerfrei entnehmen.

 

Rn. 105

Stand: EL 129 – ET: 03/2018

Auf die eigenständige Objektgrenze des § 13 Abs 5 EStG werden nicht angerechnet Wohnungen, die nach § 52 Abs 15 EStG aF bzw § 13 Abs 4 EStG steuerfrei ausgeschieden sind, u die Neuerrichtung von Wohnungen iSd § 52 Abs 15 S 3 EStG aF (s Rn 91).

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