Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 32
Stand: EL 126 – ET: 02/2018
Die Aufzucht fremder Tiere (vergleichbar Pflanzenzuchtbetrieben, die fremdes Material aufziehen), bei der also ein Landwirt ihm gehörige Tiere in einen fremden Betrieb zur Aufzucht o Haltung gibt (sog Lohnaufzucht o Pensionsviehhaltung), ist grundsätzlich Bestandteil einer landw Tierhaltung, wenn beim Eigentümer der Tiere eine ausreichende Futtergrundlage nach dem gesetzlichen Flächenschlüssel vorhanden ist (BFH v 23.09.1988, BStBl II 1989, 111 mwN); hält er danach im eigenen wie im fremden Betrieb zusammen nicht mehr Tiere als er – gemessen an der landw genutzten Fläche seines Betriebs – halten darf, so hat er auch hinsichtlich der zur Aufzucht o in Pension weggegebenen Tiere Einkünfte aus LuF. Übersteigt jedoch sein gesamter Tierbestand einschließlich der in fremden Betrieben gehaltenen Tiere diese Grenze, so ist nach den Grundsätzen des § 51 Abs 2 BewG zu verfahren, dh, die Zweige des Tierbestandes, die die Grenze des § 13 Abs 1 Nr 1 EStG überschreiten, werden der gewerblichen Tierhaltung zugerechnet. Dabei ist dann ohne Bedeutung, ob die Tiere vom Eigentümer selbst gehalten o aber in Pension o Aufzucht einem Dritten gegeben worden sind.
Rn. 33
Stand: EL 126 – ET: 02/2018
Auch beim Aufzüchter o Halter ist hinsichtlich seiner Einkünfte aus der Aufzucht u Haltung fremder Tiere auf § 13 Abs 1 Nr 1 EStG abzustellen, dh, dass die eigenen wie fremden Tierbestände zusammengerechnet werden (bundeseinheitlicher Ländererlass v 16.06.1971, INF 1971, 370). Die daraus ermittelten VE werden dann mit der landw genutzten Fläche des Aufzüchters o Halters verglichen. Übersteigt der zusammengerechnete Tierbestand die nach der landw genutzten Fläche des Betriebs zu bemessende höchstzulässige Grenze, wird wie beim Eigentümer nach § 51 Abs 2 BewG verfahren. Die Pensionsviehhaltung zB von Legehennen durch einen LuF ist bei Vorliegen der Flächenvoraussetzungen selbst dann den Einkünften aus LuF zuzurechnen, wenn die Legehennen im Eigentum eines gewerblichen Tierhalters stehen, der auch das Futter für die Haltung der Tiere zur Verfügung stellt.