Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 106
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Wird eine neu errichtete Betriebsleiter o Altenteilerwohnung, bei der der Entnahmegewinn für den Grund u Boden gem § 52 Abs 15 S 10 EStG aF bzw § 13 Abs 5 EStG von Amts wegen steuerfrei gestellt worden ist, anschließend veräußert o in der Nutzung geändert (in die Altenteilerwohnung zieht zB ein Kind des Betriebsinhabers ein), berührt dies grundsätzlich nicht die vorherige steuerfreie Grundstücksentnahme, denn das Gesetz fordert ausdrücklich keine Dauernutzung mit einer gewissen Mindestfrist (aA wohl Felsmann, A 178e, der sich für eine dreijährige Mindestnutzung ausspricht), denn ebenso wie bei der Abwahl der Nutzungswerbesteuerung ist für die Frage der steuerfreien Entnahme des Grund u Bodens nur auf den Nutzungs- u Funktionszusammenhang zum Entnahmezeitpunkt abzustellen (BFH v 24.04.2008, BStBl II 2008, 707). Auf eine zukünftige andere Zweckbestimmung nach diesem Zeitpunkt kommt es demgegenüber nicht an.
Rn. 107
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Dies könnte nur dann anders sein, wenn die neu errichtete Betriebsleiter- o Altenteilerwohnung von vornherein nicht für eine begünstigte Wohnnutzung vorgesehen war, sie also tatsächlich nicht durch einen Betriebsleiter o Altenteiler bezogen wird (Scheinhandlung iSd § 41 Abs 2 AO), u die Absicht der späteren anderweitigen Nutzung bereits zum Zeitpunkt der Grundstücksentnahme bestand (dies dürfte allerdings im Einzelfall nur schwer nachzuweisen sein).
Ist die Nutzungsänderung jedoch auf Umstände zurückzuführen, die nach dem Zeitpunkt der Grundstücksentnahme eingetreten sind (es stirbt zB der Altenteiler während der Bauphase o kurz nach tatsächlich erfolgtem Umzug in die neu errichtete Altenteilerwohnung, u deshalb wird die Wohnung daran anschließend einem Kind des Betriebsleiter unentgeltlich zur Nutzung überlassen), berührt dies die vormals gewährte Steuerbefreiung der Grundstücksentnahme nicht (BFH v 24.04.2008, BStBl II 2008, 707 unter 2.d.).
Rn. 108
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Wird Grund u Boden nach dem 31.12.1998 veräußert, dessen Entnahme vordem durch Bebauung mit einer Betriebsleiter- o Altenteilerwohnung steuerfrei geblieben ist, so kann uU ein stpfl privates Veräußerungsgeschäft iSd § 23 EStG vorliegen (im Einzelnen s BMF v 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF v 07.02.2007, BStBl I 2007, 262 Rz 33 u 34). Dies gilt aber regelmäßig nur für eine Altenteilerwohnung, weil ein erzielter Gewinn anlässlich der Veräußerung der selbst genutzte Betriebsleiterwohnung gem § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG steuerfrei bleibt.