Rn. 109
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Wird in sachlichem u zeitlichem Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung o -aufgabe Grund u Boden durch Errichtung einer Betriebsleiter- o Altenteilerwohnung entnommen, ist der Entnahmegewinn nicht steuerfrei, sondern geht in den uU tarifbegünstigten Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn iSd § 14 EStG ein, denn die Steuerbefreiung erstreckt sich ihrem Wesen nach nur auf laufende Gewinne (glA Märkle/Hiller, 11. Aufl, Rz 250e).
Rn. 110–111
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
vorläufig frei
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