Rn. 140h

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Soweit ein LuF bestimmte Rechtsfolgen geltend macht, zB die Anwendung des Umsatzvergleichs bei der Anwendung der Frage des schädlichen Wareneinkaufs bzw die Zuordnung von bestimmten zugekauften Produkten als betriebstypisch, ist es nach den allg Beweislastregeln erforderlich, dass er in seiner Buchführung bzw in seinen Aufzeichnungen entsprechende Unterlagen und Nachweise führt; können notwendige Abgrenzungen nicht vorgenommen werden, weil solche Unterlagen bzw Nachweise nicht geführt wurden (zB in Schätzungsfällen), kommen für ihn günstige Abgrenzungsregelungen grundsätzlich nicht in Betracht.

 

Beispiel:

Landwirt Huber ist Milchviehbauer und erzeugt daneben noch Gemüse und Eier. Die Milch liefert er an die Molkerei, während er Gemüse und Eier über seinen Hofladen absetzt. Um saisonale Schwankungen abzufedern, kauft er Gemüse und Eier auch zu (zum Einkaufspreis von 30 000 EUR). Da Huber über lediglich eine Kasse im Hofladen verfügt, kann er nicht nachweisen, zu welchem Preis er die zugekauften Waren verkauft hat.

Der Verkauf der Eigenproduktion (Milch, Gemüse und Eier) führt zu Einkünften aus LuF, während der Verkauf der zugekauften Handelswaren grundsätzlich gewerblich ist, sofern der daraus generierte Umsatz nicht weniger als 1/3 des Gesamtumsatzes bzw weniger als 51 500 EUR beträgt. Mangels entsprechender Aufzeichnungen kann Huber allerdings nicht konkret nachweisen, dass er diese beiden Grenzen nicht doch überschritten hat. Für diesen Fall dürfte es zulässig sein, den gewerblichen Handelsumsatz mittels eines Aufschlagsverfahrens zu ermitteln; dafür muss Huber aber wenigstens nachweisen können, zu welchem Einzelveräußerungspreis er die zugekaufte Handelsware verkauft hat. Ergibt sich dabei ein rechnerischer Aufschlag von weniger als 71,5 %, kann davon ausgegangen werden, dass die Umsatzgrenze von 51 500 EUR nicht überschritten worden ist.

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