Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 (Zweifelsfragen zu den IAB nach § 7g Abs 1–4 und 7 EStG idF StÄndG 2015 v 02.11.2015, BGBl I 2015, 1834).
1. Investitionsabzugsbetrag
Rn. 300
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Zum IAB zur Förderung kleiner u mittlerer Betriebe idF StÄndG 2015 v 02.11.2015, BGBl I 2015, 1834 ausführlich s Erläut zu § 7g ab StÄndG 2015 (Handzik).
Ergänzend gilt für den Bereich der LuF für Wj, die nach dem 31.12.2015 enden (= Wj 2015/2016) Folgendes:
a) Begünstigte Betriebe, begünstigte WG
Rn. 301
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Investitionsabzugsbeträge (IAB) können – unter den weiteren Voraussetzungen – nur LuF in Anspruch nehmen, die ihren Betrieb selbst bewirtschaften u ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 o 3 EStG ermitteln. Ausgeschlossen sind somit LuF mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 85) sowie verpachtete luf Betriebe, auch wenn eine Betriebsaufgabe bislang nicht erklärt wurde (BFH v 27.09.2001, BStBl II 2002, 136). Verpachtet der LuF seinen Betrieb dagegen erst nach vorhergehendem Abzug eines IAB, kann er diesen bis zum Ende der in § 7g Abs 1 S 2 Nr 2 EStG genannten Frist fortführen (BMF v 20.03.2017, aaO, Rz 40; s Rn 303).
Ebenfalls ausgeschlossen sind luf Betriebe, die als Liebhaberei zu qualifizieren sind (BFH v 11.10.2017, BFH/NV 2018, 421), da dessen Tätigkeit einkommensteuerlich unbeachtlich ist (BFH v 11.05.2016, BStBl II 2017, 112).
IAB können für neue u gebrauchte abnutzbare bewegliche WG des AV geltend gemacht werden, die in einem dem Wj des Abzuges folgenden Wj angeschafft o hergestellt werden (im Einzelnen s Rn 312). Zu den begünstigten WG gehören grundsätzlich auch Tiere des AV; dies gilt auch u insoweit, als diese mit Richtwerten der FinVerw in der steuerlichen Gewinnermittlung angesetzt werden (BFH v 15.02.2001, BFH/NV 2001, 1021). Bemessungsgrundlage für den IAB ist – anders als für die Sonder-AfA nach § 7g Abs 6 EStG (s Rn 315) der Betrag der AK/HK ohne Berücksichtigung eines Schlachtwerts (BFH v 31.08.2006, BStBl II 2006, 910 zur Ansparrücklage). Im Hinblick darauf, dass der IAB mit 40 % der ungekürzten AK/HK das spätere AfA-Volumen übersteigen kann (Differenz zwischen Richtwert u Schlachtwert), kommt es hinsichtlich des übersteigenden Betrags uU zur rückwirkenden Rückgängigmachung des in Anspruch genommenen IAB, soweit der IAB nicht auf andere begünstigte WG angerechnet wird; demzufolge sollte der LuF den IAB nur in der Höhe geltend machen, der dem späteren AfA-Volumen entspricht.
b) Maßgebliches Größenmerkmal (§ 7g Abs 1 S 2 Nr 1b u c EStG)
Rn. 302
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Wird der Gewinn des luf Betriebs nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt, darf der Wirtschafts- bzw Ersatzwirtschaftswert am Schluss des Wj, in dem der IAB geltend gemacht wird, nicht mehr als 125 000 EUR betragen. Der Wirtschaftswert ist auf der Grundlage des BewG zu berechnen u umfasst nur die im Eigentum des LuF stehenden Flächen, gleichviel ob selbst bewirtschaftet o verpachtet, solange jedenfalls die verpachteten Flächen ertragsteuerlich noch zum BV gehören. Unbeachtlich ist im Falle der Verpachtung, dass die verpachteten Flächen uU als Stückländerei iSd § 34 Abs 7 BewG bewertet sind.
Eigentumsflächen des Ehegatten des LuF, die wegen § 26 BewG beim EW des luf Betriebs einbezogen wurden, sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie vom LuF selbst bewirtschaftet werden.
Sind im Wirtschaftswert auch Einzelertragswerte von Nebenbetrieben enthalten, sind diese für den Fall, dass dieser ertragsteuerlich einen selbständigen (Gewerbe-)Betrieb darstellt, herauszurechnen; der um den Einzelertragswert verminderte Wirtschaftswert bildet dann das maßgebliche Größenmerkmal.
Ein Pächter eines luf Betriebs kann nur einen eigenständigen – ihm zuzurechnenden – Wirtschaftswert haben im Falle des § 48a BewG (Bewirtschaftung bestimmter intensiv genutzter Flächen) sowie des § 142 Abs 4 BewG (Aufteilung eines Betriebswerts gem § 34 Abs 4 BewG), mit der Folge, dass er regelmäßig zur Inanspruchnahme eines IAB selbst dann berechtigt ist, wenn er in großem Umfang landw Nutzflächen pachtet. Dieses Ergebnis steht mE mit Sinn u Zweck der Vorschrift, kleine u mittlere Betriebe zu fördern, nicht in Einklang.
Bei Betrieben in den neuen Bundesländern ist auf den Ersatzwirtschaftswert für die Bestimmung der Betriebsgröße abzustellen; dieser umfasst – anders als der Wirtschaftswert iRd Einheitsbewertung – alle selbstgenutzten WG, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist (§ 125 Abs 2 S 2 BewG). Um eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Betriebe im Beitrittsgebiet zu verhindern, ist der Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche aufzuteilen (BFH v 30.06.2011, BFH/NV 2011, 2054; BFH v 06.03.2014, BFH/NV 2014, 944 u BFH v 22.06.2017, VI R 97/13).
Ermittelt der LuF seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG, kann er hinsichtlich des Größenmerkmals wählen zwischen der Wirtschafts- bzw Ersatzwirtschaftswertgrenze o der Gewinngrenze (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Rz 16). Die Gewinngrenze beträgt 100 000 EUR; Abzüge u Hinzurechnungen gem § 7g Abs 1 u Abs 2 S 1 EStG bleiben unberücksichtigt.