Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Giere, Zur Besteuerung von Einkünften aus Forstgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden, INF 1983, 543.
Verwaltungsanweisung:
OFD Han v 09.12.2002, S 2230–11 StH 225.
Rn. 48
Stand: EL 126 – ET: 02/2018
Gem § 3 Abs 2 KStG iVm § 13 Abs 1 Nr 4 EStG unterliegen die Gewinne aus Hauberg-, Wald-, Forst- u Laubgenossenschaften u ähnlichen Realgemeinden (das sind PersGes des älteren agrarwirtschaftlichen Genossenschaftsrechts, bei denen mit der Mitgliedschaft das Recht auf gemeinsame luf Nutzung des Grund und Bodens im Wege der Selbstbewirtschaftung verbunden ist, vgl RFH v 31.05.1938, RStBl 1938, 736) nur insoweit der KSt, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht; in diesen Fällen stellen die Ausschüttungen dem KapESt-Abzug unterliegende Einkünfte aus KapVerm (§ 20 Abs 1 Nr 1 EStG) beim jeweils empfangenden Genossen dar, sofern der Anteil an der Genossenschaft nicht wiederum BV des luf Betriebs darstellt (vgl hierzu BFH v 01.10.1981, BStBl II 1982, 150).
Sind diese Genossenschaften bzw Realgemeinden nicht gewerblich tätig, sind die von ihnen erzielten Gewinne unmittelbar über § 13 Abs 1 Nr 4 EStG bei den einzelnen Mitgliedern als Einkünfte aus LuF zu versteuern. Gewinne bzw "Ausschüttungen" von solchen Genossenschaften bzw Realgemeinden rechnen deshalb nicht zu den Einkünften aus KapVerm, sondern zu den Einkünften aus LuF (BFH v 09.10.1986, BStBl II 1987, 169 mwN); Gleiches gilt für die Ausschüttung der sog Jahnschaften des Kreises Olpe (BFH v 05.09.1963, BStBl III 1964, 117).
Der auf der Ebene der Genossenschaft o Realgemeinde festgestellte Gewinnanteil ist regelmäßig nicht im luf Einzelbetrieb, sondern eigenständig bei den Einkünften aus LuF beim jeweiligen Mitglied zu erfassen, es sei denn, die Beteiligung daran gehörte ausnahmsweise wegen der engen Verknüpfung mit dem Einzelbetrieb zu dessen notwendigem BV, wie dies zB der Fall sein kann, wenn ein Landwirt an einer Weidegenossenschaft beteiligt ist u die daraus resultierenden Mitgliedschaftsrechte für seinen Betrieb fortwährend in Anspruch nimmt (BFH v 18.07.1974, BStBl II 1974, 767; BFH v 01.10.1981, BStBl II 1982, 250; BFH v 23.09.2009, BStBl II 2010, 227).
Wegen der Behandlung der Gewinnanteile bei Betrieben mit Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG aF s § 13a Rn 219 (Mitterpleininger) u nach § 13a EStG nF s § 13a ab ZollkodexAnpG Rn 127 (Mitterpleininger).
Soweit die Realgemeinde nach den §§ 6b, 6c EStG begünstigte Veräußerungsgewinne erzielt, kann sowohl sie selbst für eigene Investitionen als auch ihr jeweiliges Mitglied Gewinnabzüge bzw -übertragungen von den AK/HK begünstigter WG des eigenen luf Betriebs vornehmen (BFH v 09.10.1986, BStBl II 1987, 169 u BFH v 28.04.1988, BStBl II 1988, 885).
Rn. 49
Stand: EL 126 – ET: 02/2018
Die Realgemeinden werden steuerlich wie Mitunternehmerschaften behandelt, obwohl sie Körperschaften des öff Rechts bleiben. § 15 Abs 1 Nr 2 EStG findet auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Körperschaft und den Beteiligten keine Anwendung. Ihre Einkünfte werden im Wege einer gesonderten u einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs 1 Nr 2 AO festgestellt und auf die Beteiligten aufgeteilt. Den Realgemeinden stehen damit alle steuerlichen Vergünstigungen zu, die auch eine PersGes im Bereich der LuF in Anspruch nehmen kann. Dazu rechnet der Freibetrag nach § 13 Abs 3 EStG, die Tarifbegünstigung für Betriebsveräußerungen nach § 14 EStG iVm § 34 EStG, bei Holznutzungen die Steuervergünstigungen des § 34b EStG und die Steuerermäßigung nach § 34e EStG.
Rn. 50
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Da Realgemeinden iSd § 3 Abs 2 KStG insoweit kstpfl sind, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten, kann es durchaus vorkommen, dass sie steuerlich zwei Betriebe haben, einen gewerblichen Betrieb, der kstpfl ist, und einen luf Betrieb, der einer Mitunternehmerschaft gleich als luf Betrieb iSd § 13 Abs 1 Nr 4 EStG behandelt wird. Die Ausschüttungen aus dem körperschaftsteuerlichen Gewinn rechnen dann zu den Einkünften aus KapVerm iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Denkbar ist aber auch, dass der Gewerbebetrieb und die landwirtschaftliche Betätigung der Realgemeinde eine Einheit bilden; dann unterliegt die Realgemeinde in vollem Umfange der KStPfl.
Rn. 51
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Werden Anteile an Realgemeinden usw, die nicht kstpfl sind, veräußert, so steht dies der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen gleich. Der Veräußerungsgewinn ist nach § 14 EStG zu ermitteln. Dabei sind die auf die veräußerten Anteile entfallenden anteiligen Buchwerte der Realgemeinden zugrunde zu legen. Die Vorschriften über Freibeträge und ermäßigten Steuersatz sind entsprechend anzuwenden.