Rn. 32

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG kommt grundsätzlich in Betracht bei unbeschränkt wie beschränkt StPfl (s § 49 Abs 1 Nr 1 EStG), die einen im Inland belegenen luf Betrieb bewirtschaften. Wenngleich die Durchschnittssatzgewinnermittlung nach der Neuregelung nicht mehr unmittelbar an den für den luf Betrieb maßgebenden Einheitswert anknüpft, der nur für inländische luf Vermögen festgestellt wird (§ 19 Abs 1 Nr 1, Abs 2 BewG), verweist das Gesetz immer noch auf die Vorgaben des Bewertungsrechts im Bezug zur landwirtschaftlichen Abgrenzung von anderen Vermögensbereichen.

Durch die weitgehende Entkopplung vom BewG sind nunmehr unstreitig in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch im Ausland belegene Flächen (sog Traktatländereien) sowohl bei der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen als auch bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns selbst einzubeziehen (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 1; aA Märkle/Hiller, 12. Aufl, Rz 32a; glA Kanzler, DStZ 1999, 682; Leingärtner/Krüger, Kap 26, Rz 31; Felsmann, C 136). Sofern mit dem ausländischen Staat ein DBA des Inhalts besteht, wonach die Einkünfte aus der Bewirtschaftung der Flächen dem jeweiligen Vertragsstaat zustehen, sind die darauf entfallenden (anteiligen) Einkünfte vom (positiven wie negativen) Progressionsvorbehalt auszunehmen (s § 13 Rn 3a (Mitterpleininger)). Eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist nunmehr selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der gesamte luf Betrieb in einem ausländischen Staat belegen ist, mit dem kein DBA besteht (Kanzler, DStZ 2015, 378).

 

Rn. 33

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Bewirtschaftet ein im Ausland ansässiger LuF auch Flächen in Deutschland, kommt hierfür – sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13a Abs 1 EStG erfüllt sind – auch eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG in Betracht, da sich die einen beschränkt StPfl treffenden inländischen Einkünfteermittlungsvorschriften stets nur auf die (im Inland) steuerbaren Einkünfte beziehen.

 

Rn. 34

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Da die Gewinnermittlungsvorschrift des § 13a EStG nach wie vor an den Betriebsbegriff iSd des BewG abstellt, gilt sie somit ebenso für in Mitunternehmerschaft geführte inländische luf Betriebe als auch für inländische Tierhaltungsgemeinschaften iSd § 13 Abs 1 Nr 1 S 5 EStG, nicht dagegen LuF treibende KapGes.

Dies deshalb, weil die Gewinnermittlungsart bzw die Gewinnermittlungsberechtigung nach Durchschnittssätzen ein betriebsbezogenes Merkmal darstellt, welches für jeden einzelnen Betrieb gesondert festzustellen ist.

 

Rn. 35–36

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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