Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
a) Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, Gebäuden, immateriellen WG und Beteiligungen (§ 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst a EStG)
Rn. 204
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Im Rahmen einer EÜR sind gemäß § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst a EStG diejenigen Gewinne (bzw Verluste) zu erfassen, die anlässlich der Veräußerung bzw Entnahme von
entstehen; sie sind nicht mit dem Ansatz des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a Abs 3 S 1 Nr 1–3 u 5–6 EStG abgegolten.
aa) Grund- und Boden
Rn. 205
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Gewinne aus der Veräußerung und/oder Entnahme bzw Untergang von zum BV gehörigem Grund und Boden sind grundsätzlich nicht mit der Durchschnittssatzgewinnermittlung abgegolten, sondern zusätzlich als Sondergewinn zu erfassen. Der erstmals in § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst a EStG aufgenommene Hinweis, dass bei der Ermittlung des Buchwerts für das WG Grund und Boden und ggf hiervon abgespaltene immaterielle WG § 55 EStG zu beachten ist, stellt keine Neuerung dar, da dieser Grundsatz auch ohne ausdrückliche Erwähnung bereits bisher zur Anwendung kam.
Rn. 206
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der Begriff "Grund und Boden" umfasst nur den "nackten" Grund und Boden (BFH v 24.08.1989, BStBl II 1989, 1016).
Zum Grund und Boden rechnen nicht Gebäude, Bodenschätze, soweit sie bereits als WG entstanden sind, Eigenjagdrechte, Be- und Entwässerungsanlagen, stehendes Holz, Obst- und Baumschulanlagen, Korbweidenkulturen, Reb- und Spargelanlagen, Feldinventar und Rechte, den Grund und Boden zu nutzen.
Rn. 207
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Wird zum bisherigen notwendigen oder geduldeten (§ 4 Abs 1 S 6 EStG) BV gehöriger Grund und Boden veräußert oder entnommen, ist ein dabei entstehender Gewinn nach § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst a EStG gesondert zu erfassen; ein Verlust ist allerdings nur dann und insoweit berücksichtigungsfähig, als der veräußerte bzw entnommene Grund und Boden nicht nach § 55 Abs 1–4 EStG angesetzt bzw bewertet wurde. Als Veräußerung gilt auch ein Tausch von Grundstücken (R 6b.1 Abs 1 S 3 EStR 2012); beim Tausch von Grundstücken im gesetzlichen Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren (s § 55 Rn 27ff (Mitterpleininger)) besteht zwischen den eingebrachten und den im Zuteilungswege erhaltenen Grundstücken Identität mit der Folge, dass keine Gewinnrealisierung eintritt, soweit die Grundstücke wertgleich sind, der erhaltene Grundbesitz also wert- oder flächenmäßig dem sog "Sollanspruch" entspricht (BFH v 13.03.1986, BStBl II 1986, 711; BFH v 23.09.2010, BStB1 II 2010). Wegen des Begriffs Grund und Boden s H 6b.1 EStH 2020 "Grund und Boden"; nicht zum Grund und Boden gehört auch eine zusammen mit diesem veräußerte Milchquote.
Rn. 208
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der aus der Veräußerung bzw Entnahme sich ergebende Gewinn ist zwingend nach den Grundsätzen des § 4 Abs 3 EStG zu ermitteln; dementsprechend scheidet schon dem Grunde nach eine Teilwert-AfA auf nach § 55 Abs 5 EStG höherbewerteten oder nach dem 30.06.1970 angeschafften Grund und Boden aus, weil diese grundsätzlich eine Gewinnermittlung durch BV-Vergleich voraussetzt (§ 6 Abs 1 EStG; BFH v 30.08.1994, BStBl II 1995, 306, III.2.b.). Der Abgang des Buchwerts (die Ausgabe) des veräußerten Grundstücks erfolgt im Wj des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Wj der Entnahme (§ 4 Abs 3 S 4 EStG; R 4.5 Abs 3 S 5 EStR 2012).
Rn. 209
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Werden Betriebsgrundstücke gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis oder gegen eine Veräußerungsrente veräußert, gelten die vorstehend (s Rn 202) gemachten Ausführungen.
Rn. 210
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Soweit der LuF für den entstandenen Veräußerungsgewinn (nicht: Entnahmegewinn) die Begünstigung nach § 6c EStG in Anspruch nimmt (unter der weiteren Voraussetzung, dass er das hierfür nach § 6c Abs 2 S 1 EStG erforderliche Verzeichnis führt), ist nach R 6c Abs 1 S 3 EStR 2012 davon auszugehen, dass der Veräußerungspreis in voller Höhe im Veräußerungszeitpunkt als vereinnahmt gilt, auch wenn er nicht gleichzeitig zufließt. Soweit der LuF im Jahr der Veräußerung (oder im Vorjahr, s § 6b Abs 1 S 1 EStG) Ersatzinvestitionen durchführt bzw durchgeführt hat, ist in Höhe der AK/HK (oder des Buchwerts iSd § 6b Abs 5 EStG, wenn das WG im Vorjahr angeschafft oder hergestellt wurde) eine BA abzusetzen. Wird nicht der volle Gewinn im Jahr der Veräußerung auf begünstigte Reininvestitionen übertragen, kann der LuF den verbleibenden Gewinn durch den Abzug einer fiktiven BA neutralisieren; er kann in den darauf folgenden Wj (innerhalb der in § 6b Abs 3 S 5 EStG genannten Fristen) den ursprünglich geltend gemachten fiktiven BA-Abzug jederzeit ganz oder teilweise durch Ansatz einer fiktiven BE (Zuschlag) wiederum der Besteuerung zuführen.
Der Zuschlag einschließlich des nach § 6c EStG iVm § 6b Abs 7 EStG anzusetzenden Verzinsungsbetrages stellt im jeweiligen Auflösungsjahr einen Sondergewinn nach § 13a Abs 7 Nr 1 Buchst d EStG dar. Löst der LuF den Abzug innerhalb der Reinvestitionsfrist des § 6b Abs 3 EStG ratierlich auf, so kann er lediglich ...