Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 362
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Aufgrund eines (wenig geglückten) Urteils (BFH v 12.02.1976, BStBl II 1976, 663) und den daraus (unzutreffend) gezogenen Folgerungen der FinVerw (BMF v 15.03.1979, BStBl I 1979, 162; im Einzelnen s Rn 310) wurden durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der LuF v 25.06.1980, BStBl I 1980, 400, die Sätze 3 und 4 in § 4 Abs 1 EStG eingefügt, wonach ein WG weder durch den Übergang zur Einnahme-Überschussrechnung oder zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen noch durch eine Nutzungsänderung entnommen wird, wenn Letztere auch bei einem Bestandsvergleich nicht zu einer Entnahme führt. Diese gesetzliche Neuregelung hat zur Entstehung des Begriffs des geduldeten BV geführt.
Rn. 363
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Während das gewillkürte BV durch Einlage gebildet wird und regelmäßig einen Förderzusammenhang mit dem Betrieb erfordert, entsteht geduldetes BV dann, wenn die (eigen-)betriebliche Nutzung eines WG in der Weise geändert wird, dass es aus dem notwendigen BV ausscheidet, aber andererseits die Nutzungsänderung nicht dergestalt ist, dass es nunmehr zwingend dem PV zuzurechnen ist, es also letztendlich die Eigenschaft als gewillkürtes BV bei einem buchführenden LuF erfüllen würde (BFH v 04.11.1982, BStBl II 1983, 448). Derartige Nutzungsänderungen liegen regelmäßig vor, wenn bislang selbst bewirtschafteter Grund und Boden bzw eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgebäude (aus nicht betrieblichen Gründen und auch nicht nur vorübergehend) verpachtet bzw vermietet werden; eine Nutzungsänderung ausschließende betriebliche Gründe liegen vor, wenn die Überlassung der Grundstücke an einen anderen Landwirt beispielsweise unmittelbar dem eigenen Betrieb des LuF dient (RFH v 13.09.1939, RStBl I 1940, 39; BFH v 24.03.1982, BStBl II 1982, 643), während von einer nur vorübergehenden Verpachtung bzw Vermietung auszugehen sein wird, wenn sie lediglich Vorstufe für eine unmittelbar (ca in 1–2 Jahren) bevorstehende anderweitige Verwertung (Veräußerung bzw unentgeltliche Übertragung an einen Angehörigen) bildet (BFH v 11.04.1989, BStBl II 1989, 621 unter 4.).
Rn. 364
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Eine Einstellung der Eigenbewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und deren Brachliegenlassen stellt regelmäßig keine Nutzungsänderung in vorstehendem Sinne dar, weil Brachland weiterhin dem notwendigen BV zuzurechnen ist, zumindest dann, wenn die Brachlage aus wirtschaftlichen Gründen heraus erforderlich geworden ist (wenn also eine ertragbringende Bewirtschaftung nicht mehr in Betracht kommt), weil für Brachland eine Nutzung innerhalb der Einkunftsart VuV nicht vorstellbar ist (BFH v 07.11.1996, BStBl II 1997, 245 unter 3.; anders wohl noch BFH v 04.11.1982, BStBl II 1983, 448; BFH v 07.03.1985, BFH/NV 1985, 29; BFH v 17.10.1985, BFH/NV 1987, 24; BFH v 12.12.1985, BFH/NV 1986, 210). Notwendiges BV bleibt Brachland jedenfalls immer dann, wenn es entweder vordem einmal selbst bewirtschaftet wurde (weil dann die anschließende Brache zu keiner Nutzungsänderung führt) oder wenn es gegen Entgelt stillgelegt ist, weil es sich dann lediglich um eine andere Form der Selbstbewirtschaftung handelt.
Brachland, das dem notwendigen BV zuzurechnen ist, kann auch nicht mittels einer Entnahmeerklärung in das PV überführt werden. Sind die brach liegenden Flächen allerdings im Anschluss an eine frühere Eigenbewirtschaftung verpachtet worden, verbleiben sie bei einer sich an die Verpachtung anschließenden Brachlage im durch die Verpachtung herbeigeführten geduldeten BV, mit der Folge, dass sie mittels eindeutiger Entnahmeerklärung gegenüber dem FA (stpfl) entnommen werden können (BFH v 17.01.2002, BStBl II 2002, 356).
Rn. 365
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Führt die Nutzungsänderung dazu, dass das WG nunmehr dem gewillkürten (geduldeten) BV zuzurechnen ist, bleibt dieses ohne eindeutige Entnahmehandlung (s §§ 4, 5 EStG) weiterhin BV, und dies selbst dann, wenn die (ehemals zum notwendigen BV gehörenden) WG ihren objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb verloren haben und auch nicht mehr geeignet sind, den luf Betrieb zu fördern (zB dauerhaft leerstehende, weil aufgrund der Änderung der Betriebsstruktur nicht mehr benötigte, ehemalige Wirtschaftsgebäude; s BFH v 27.11.1980, BStBl II 1981, 518). Gleichwohl fordert die FinVerw zumindest in den Fällen, in denen die Nutzungsänderung auf nicht betriebliche Gründe zurückzuführen ist (zB Bestellung eines dinglichen wie auch lediglich schuldrechtlich wirkenden Nutzungsrechts, wie Erbbau-, Wohnungs- und Nießbrauchsrechte zugunsten Angehöriger), wie auch dann, wenn sich die nunmehrige Nutzung an sich als Vermögensnutzung und nicht mehr als landwirtschaftliche Betätigung darstellt, dass die nutzungsgeänderten WG weiterhin in einem gewissen Zusammenhang mit dem luf Betrieb stehen und dazu bestimmt und geeignet sind, diesen zu fördern, wobei allerdings der Umfang des geduldeten BV das Gesamtbild der luf Tätigkeit nicht wesentlich zugunsten der (an sich nicht landwirt...