Rn. 331

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Ist der LuF nicht mehr zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG berechtigt, kommt er aber weder einer evtl bestehenden Buchführungsverpflichtung noch der Auflage nach, seinen Gewinn durch Gegenüberstellung des BE und BA zu ermitteln, ist der Gewinn regelmäßig entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG zu schätzen. Die Gewinnermittlung fällt nach § 13a EStG regelmäßig weg, wenn:

  • das FA den LuF hierauf hinweist (§ 13a Abs 1 S 4 EStG) oder
  • die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen, der StPfl aber die zum Wegfall führenden Umstände dem FA gegenüber nicht mitteilt (in der Anlage L – s Rn 104). In diesem Fall ist der StPfl so zu stellen, als habe er das FA auf die Umstände zutreffend hingewiesen.

Ein derartiger Tatbestand löst die gleichen Rechtsfolgen aus wie ein Übergang zum Bestandsvergleich, weil der Gewinn entsprechend den Grundsätzen des Bestandsvergleichs zu schätzen ist (BFH v 03.08.1991, BStBl II 1992, 272; BFH v 04.06.1992, BStBl II 1992, 776; aA Felsmann, B 868c).

 

Rn. 332

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Ebenfalls zu grundsätzlich keinen Gewinnkorrekturen kommt es, wenn der nach den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG geschätzte LuF später einmal dann doch eine Buchführung einrichtet, sei es, weil er damit einer bereits bestehenden Buchführungspflicht nachkommt oder weil er seinen Gewinn wahlweise freiwillig durch Buchführung ermittelt.

 

Rn. 333

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Dagegen kommt es zu Gewinnkorrekturen, wenn ein an sich nicht buchführungspflichtiger LuF, dessen Gewinn bislang wegen Nichtführung von Aufzeichnungen iSd § 4 Abs 3 EStG entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG geschätzt wird, später seiner Verpflichtung zur Aufzeichnung der BE und BA nachkommt. Ermittelt dagegen ein nicht buchführungspflichtiger LuF seinen Gewinn auflagengemäß durch EÜR, führt er diese dann in späteren Jahren nicht fort, ist der Gewinn entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs 3 EStG zu schätzen (BFH v 02.03.1984, BStBl II 1984, 504; BFH v 01.10.1996, BFH/NV 1997, 403). Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ist damit nicht verbunden, sodass ein Erfordernis für evtl Gewinnkorrekturen nicht besteht; dies gilt selbst dann, wenn das FA den Gewinn aus LuF anhand der (für an sich buchführungspflichtige LuF aufgestellten) Richtsätze der FinVerw schätzt, weil es sich auch bei einer derartigen Schätzung gleichwohl noch um Schätzung entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs 3 EStG handelt (BFH v 15.04.1999, BStBl II 1999, 481).

 

Rn. 334

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Ein Wechsel in der Gewinnermittlungsart mit der Folge von Gewinnkorrekturen tritt, jedenfalls nach § 13a Abs 2 EStG, nicht mehr ein, wenn ein LuF freiwillig von der Durchschnittssatzgewinnermittlung zur Gewinnermittlung entweder nach § 4 Abs 3 EStG oder derjenigen nach § 4 Abs 1 EStG übergeht, diese aber nicht für den gesamten Bindungszeitraum von vier Wj aufrechterhält, weil in diesen Fällen der Gewinn rückwirkend vom Erstjahr an nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist.

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