Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 295
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Für Betriebsvorgänge, die in den Grundbetragsbereich fallen, bestehen grds weder (ertragsteuerliche) Aufzeichnungs- noch Aufbewahrungspflichten; (nachprüfbar) festzuhalten hat der LuF aber seinen Viehbestand.
Soweit der Gewinn in bestimmten Teilbereichen durch EÜR zu ermitteln ist, gelten hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen die allgemeinen Grundsätze. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung ergibt sich für diesen Personenkreis aus § 22 UStG iVm § 63 UStDV. Besteuert der LuF dagegen seine Umsätze nach § 24 UStG, gehen die Vorschriften des § 22 UStG sowie der §§ 63–68 UStDV ins Leere, da er gemäß § 67 UStDV ausdrücklich von den Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG befreit ist. Danach hat auch ein pauschalierender LuF für seine durch EÜR zu ermittelnden Gewinnteile gemäß § 4 Abs 3 S 5 EStG ein Verzeichnis über seinen zum AV gehörenden Grund und Boden sowie uU eines nach § 6c Abs 2 EStG für den Fall zu führen, dass er die Reinvestitionsvergünstigung in Anspruch genommen hat. Das gemäß § 7a Abs 8 EStG vorgeschriebene Verzeichnis braucht er dagegen nicht zu führen, da eine Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen gemäß § 13a Abs 3 S 2 EStG grds ausgeschlossen ist.
Gleichwohl geht die FinVerw und die Rspr (BFH v 13.03.2013, BFH/NV 2013, 902) davon aus, dass auch StPfl mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG selbstredend ihre BE und BA so festhalten müssen, dass das FA diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann, denn nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege könne eine EÜR für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen (FG Sa vom 21.06.2012, EFG 2102, 1816). Eine gesetzliche Regelung allerdings, wonach pauschalierende LuF mit EÜR zu täglichen Kassenaufzeichnungen verpflichtet wären, besteht mE nicht über das UStG, sondern über § 146 AO. Fraglich sind die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten bzgl der Ermittlung der 600 000-EUR-Grenze des § 24 Abs 1 UStG, da diese auch bei §-13a-Betrieben von Interesse sind, da umsatzsteuerlich das gesamte Unternehmen § 2 Abs 1 UStG und nicht der einzelne Betrieb betrachtet wird (evtl Schätzungsmöglichkeit der Umsätze wie in der USt-Kartei BW zu § 24, OFD Karlsruhe 29.02.2016, S 741 Karte 4a).
Beispiel (keine Aufzeichnungspflicht nach § 13a EStG im Abgeltungsbereich und USt-Pauschalierung nach § 24 UStG):
- Einnahmen aus dem Verkauf von Milch an einer Milchtankstelle
- barer Verkauf von Mastschweinen und anderen Tieren, solange der Veräußerungspreis je Tier nicht mehr als 15 000 EUR brutto beträgt
- Verkauf von Erdbeeren auf dem Feld, wenn die obstbaulich genutzte Fläche nicht mehr als 1,37 ha beträgt
Beispiel (Aufzeichnungspflicht nach § 13a EStG im "EÜR-Bereich"):
Einnahmen aus
- dem Verkauf von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
- Sondernutzungen, die nicht in der Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG aufgeführt sind
- dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die noch dem Bereich der LuF zugeordnet werden können (zB Dienstleistungen für Dritte, Verkauf von Produkten der zweiten Bearbeitungsstufe)
Rn. 295a
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Fraglich ist, wie weit der StPfl im Bereich der nicht aufzeichnungspflichtigen Sphäre im § 13a EStG Unterlagen der FinBeh nach §§ 97, 200 AO vorlegen muss. Auf Anforderung hat der StPfl vorhandene Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, die nach Einschätzung der FinBeh für eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung der Außenprüfung erforderlich sind, ohne dass es ihm gegenüber einer zusätzlichen Begründung hinsichtlich der steuerlichen Bedeutung bedarf (AEAO zu § 200 AO Tz 1).
Die Vorlage von Unterlagen wird aber durch die allgemeinen Eingriffsschranken wie Geeignetheit, Möglichkeit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit eingeengt (Schuster in HHSp 2004 zu § 97 AO Rz 32). Aufzeichnungen können und müssen jedoch nur vorgelegt werden, wenn diese überhaupt existieren und einer Aufbewahrungsverpflichtung unterliegen, also die Erfüllbarkeit des Vorlageersuchens möglich machen (Schuster in HHSp 2004 zu § 97 AO Rz 34 und Schallmoser in HHSp 2014 zu § 200 AO Rz 46). Dabei muss auch die Erforderlichkeit beachtet werden, und die Unterlagen müssen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet sein (Schuster in HHSp 2004 zu § 97 AO, Rn 33).
ME muss daher auch im § 13a EStG selbst ein Auskunftsersuchen der FinBeh beachtet werden, auch wenn die Unterlagen zwar nicht originär aufzeichnungspflichtig sind, aber freiwillig aufgezeichnet und aufbewahrt werden und dies der steuerlichen Sachverhaltsermittlung dient (Schallmoser in HHSp 2014 zu § 200 AO Rz 48). So ist es mE nicht ermessensfehlerhaft, wenn Milchgeldabrechnungen bei umsatzsteuerlich pauschalierenden Landwirten für ertragsteuerliche Zwecke angefordert werden, da sich zB Rückschlüsse auf den Viehbestand ziehen lassen. Sofern jedoch diese Aufzeichnungen (zutreffend) nicht aufbewahrt werden, darf dies keine negativen Folgen nach sich ziehen.
Rn. 296
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Sofern der LuF die Aufzeichnungen mitt...