Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 1
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei den Einkünften aus LuF hat im Deutschen Steuerrecht eine lange Tradition. So gab es die Durchschnittssatzgewinnermittlung der LuF bereits aufgrund der Ermächtigung in § 46 EStG 1925. Auf § 29 EStG 1934 ff stützte sich sodann die VO über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinns aus LuF, zuletzt idF vom 02.06.1949 – VOL. Ihr folgte zunächst das Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus LuF nach Durchschnittssätzen vom 15.09.1965 – GDL –, das die Aufgabe hatte, die in ihrer Rechtsgültigkeit zweifelhaft gewordene VOL mit Rücksicht auf die erheblichen Vergünstigungen, die der LuF aufgrund der Durchschnittssatzgewinnermittlung zuteil wurden, auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Mit Wirkung erstmals für Wj, die nach dem 31.12.1973 begannen, galt der nach dem VStRG v 17.04.1974 (BGBl I 1974, 949) hinter § 13 eingefügte § 13a über die Ermittlung des Gewinns aus LuF nach Durchschnittssätzen. Das GDL, an dessen Stelle § 13a EStG trat, wurde für Wj, die nach dem 31.12.1973 begannen, aufgehoben (Art 9 Abs 2 VStRG).
Rn. 2
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Mit Wirkung erstmals für Wj, die nach dem 30.06.1980 begannen, wurde § 13a EStG durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der LuF v 25.06.1980, BGBl I 1980, 732 neu gestaltet. Vor allem durch eine Erhöhung der Grundbeträge auf 1/6 bei Ausgangswerten bis zu 25 000 DM und auf 1/5 bei Ausgangswerten über 25 000 DM (§ 13a Abs 4) und durch die Anhebung des Wertes der Arbeitsleistung der Angehörigen und des Betriebsinhabers auf teilweise über das Doppelte der bisherigen Sätze (§ 13a Abs 5) sollte entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Gewinnerfassungsquote von 60 % bis 80 % des tatsächlich erzielten Gewinns erreicht werden; eine vollständige Erfassung der tatsächlich erzielten Gewinne war aus agrarpolitischen Gründen (Erleichterung in der Belastung der Kleinbetriebe von Steuern und Kosten) nicht angestrebt worden.
Rn. 3
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Im Hinblick auf die auch nach Neuregelung in § 13a EStG enthaltenen Unzulänglichkeiten und insbesondere aufgrund des Drucks des Bundesrechnungshofs (BT-Drucks 13/2600, 106) sah sich der Gesetzgeber zu einer erneuten Reform des § 13a EStG veranlasst. Zurückgreifend bzw aufbauend auf den in den sog "Petersberger Steuervorschlägen" formulierten Gesetzesvorschlag (BT-Drucks 13/7480, 28) wurde die Vorschrift über die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen mit Wirkung ab Wj 1999/2000 in großen Teilen neu gefasst. Mit der Neufassung wurde zum einen eine zielgenauere Ausgestaltung der Vorschrift und zum Zweiten eine weitere Vereinfachung der Gewinnermittlung selbst angestrebt; gleichzeitig sollte ihr ein dahingehender Lenkungszweck zukommen, Durchschnittssatzgewinnermittlern die Gewinnermittlungsarten des § 4 EStG nahe zu bringen (BFH v 05.12.2002, BStBl II 2003, 345). Zielgenauer sollte die Vorschrift insbesondere dadurch werden, als danach künftig nur noch sog Kleinbetriebe, die im Wesentlichen im Nebenbetrieb geführt werden, zu einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen berechtigt sein sollen.
Rn. 4
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Durch das StEuglG v 19.12.2000, BGBl I 2000, 1790 (Art 1 Nr 21) wurden erstmals für Wj, die nach dem 31.12.2001 endeten (§ 52 Abs 31 EStG aF) DM-Beträge, die unmittelbar Bestandteil der Durchschnittssatzgewinnermittlung sind, nach dem amtlichen Umrechnungskurs umgerechnet und auf volle Euro nach oben geglättet. Bei der Anwendung des § 13a EStG aF wurden – ohne Umrechnung in Euro – weiterhin DM-Beträge herangezogen, soweit sie in Einheitswertbescheiden nachgewiesen und von dort übernommen oder abgeleitet werden. Demzufolge sind den auch künftig weiterhin in DM-Beträgen ausgewiesenen Hektarwerten des § 13a Abs 4 S 2 EStG aF Euro-Grundbeträge gegenüberzustellen (BT-Drucks 14/3554, 48).
Rn. 5
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Mit StÄndG 2001 v 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794 wurde § 13a Abs 3 EStG aF um eine neue Nr 5 ergänzt, wonach vereinnahmte KapErtr aus bestimmten Veräußerungserlösen gesondert zu erfassen sind (s Rn 191).
Durch JStG 2007 v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878 wurde hier wie im ganzen EStG "vom Hundert" durch "Prozent" ersetzt.
Im Zuge des JStG 2010 v 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768 wird in § 2 Abs 1 Nr 1 EStG (an sich Selbstverständliches) klargestellt, dass es sich bei den nach § 13a EStG ermittelten Einkünften ebenfalls um Gewinneinkünfte handelt.
Rn. 6
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der Bundesrechnungshof (BRH) hat mit Bericht v 17.01.2012 (BT-Drucks 17/8428) insbesondere beanstandet, dass die mit den bislang vorgenommenen Änderungen angestrebten Ziele, vornehmlich den Anwenderkreis zu begrenzen, die Gewinnermittlung zu vereinfachen und die Gewinnerfassungsquote zu erhöhen, nur unzureichend umgesetzt worden seien.
Die wesentlichen festgestellten Mängel betreffen jedoch nicht die Grundbeträge nach § 13a Abs 4 EStG aF für die übliche landwirtschaftliche Nutzung, sondern die Erfassu...