Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 218
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der Aufwuchs auf luf Boden gehört nicht zum Grund und Boden (s Rn 205); er ist – ohne betragsmäßige Begrenzung – nur dann unter § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst a EStG zu erfassen, wenn er zusammen mit dem dazugehörigen Grund und Boden veräußert wird. Aufwuchs auf dem Grund und Boden sind die Pflanzen, die auf dem Grund und Boden gewachsen und noch darin verwurzelt sind (BFH v 07.05.1987, BStBl II 1987, 670). Unter diese Vorschrift fallen insbesondere das stehende Holz und Dauerkulturen, soweit sie zusammen mit dem Grund und Boden veräußert/entnommen werden. Da es sich mE auch beim Aufwuchs um AV handeln muss, fallen die Gewinne aus der Veräußerung/Entnahme von zum UV gehörigen WG, wie zB der stehenden Ernte oder mehrjähriger Kulturen, nicht unter die Vorschrift, auch wenn sie zusammen mit dem Grund und Boden veräußert werden (aA Leingärtner/Krüger, Kap 26, Rz 118 und Wiegand in Felsmann, C 321j; der Gesetzeswortlaut fordere nicht, dass der Grund und Boden der dazugehörige Aufwuchs als AV zu qualifizieren sei, sondern lediglich, dass die Aufdeckung der stillen Reserven des Aufwuchses im Zusammenhang mit einer Veräußerung oder Entnahme des Grund und Bodens stehe).
Rn. 219
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Soweit Grund und Boden und der dazugehörige Aufwuchs und Gebäude veräußert werden, kann die damit verbundene Gewinnrealisierung unter Anwendung von § 6b EStG iVm § 6c EStG vermieden werden; Entsprechendes gilt auch für erhaltene Entschädigungen von zerstörten WG, für die unter den Voraussetzungen des R 6.6 EStR 2012 eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden kann. Wegen der Erfassung des Gewinns aus der Auflösung der vorstehend genannten Rücklagen s Rn 241–247.
Werden Waldflächen veräußert, die für sich betrachtet einen Betrieb bzw Teilbetrieb bilden, ist der dabei entstehende Gewinn nicht als Sondergewinn nach § 13a Abs 7 S 1 Nr 1 Buchst a EStG, sondern als eigenständiger Gewinn iSd §§ 14, 16 EStG zu erfassen (der gemäß § 4a Abs 2 Nr 1 S 2 EStG keinen Wj-Gewinn darstellt, sondern dem Kj zuzurechnen ist, in dem er entstanden ist).