Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 82
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der Gesetzgeber hat für die in Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG näher definierten (15) Sondernutzungen Flächen- bzw anderweitige Grenzen eingeführt. Für die dort nicht aufgeführten Sondernutzungen (wie zB Kurzumtriebsplantagen, Saatzucht, Pilzanbau, die Produktion von Nützlingen) gelten dagegen keine Zugangsvoraussetzungen (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 12). Letzteres führt zu kuriosen Ergebnissen; danach fällt ein LuF mit 10 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) und 1 ha Spargel insgesamt aus der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen heraus, während ein LuF mit zB 19 ha LN und 10 ha Tabakanbau weiterhin in der Durchschnittssatzgewinnermittlung verbleibt (wenn auch der Gewinn für den Tabakanbau durch EÜR zu ermitteln ist), solange der – gesamte – luf Betrieb nicht zu einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG verpflichtet (und hierauf hingewiesen worden) ist. Abhilfe könnte hier eine Verpachtung der Sondernutzung Spargel zB an einen Angehörigen schaffen.
Rn. 83
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Zu den Sondernutzungen iSd § 13a Abs 1 S 1 Nr 5 u Abs 6 EStG gehören
- die weinbauliche Nutzung (R B 160.4 ErbStR 2011),
- die gärtnerische Nutzung mit den Nutzungsteilen Gemüsebau und Blumen/Zierpflanzenbau (R B 160.6 ErbStR 2019),
- Obstbau (R B 160.7 ErbStR 2019) und
- Baumschulen (R B 160.8 ErbStR 2019),
- der Anbau von Hopfen, Spargel, Tabak und anderen Sonderkulturen sowie
- die sonstigen, in R B 160.9 ErbStR 2019 näher aufgeführten luf Nutzungen (Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, Imkerei, Wanderschäferei, Saatzucht, Pilzanbau, Produktion von Nützlingen, Weihnachtsbaumkulturen und Kurzumtriebsplantagen).
Beispiel 1:
Landwirt Huber bewirtschaftet 19 ha LN und 10 ha Tabak. Huber hat seinen Gewinn nach § 13a EStG zu ermitteln, weil für Tabak keine Zugangsgrenze vorhanden ist. Er scheidet aus der pauschalen Gewinnermittlung erst aus, sofern für ihn wegen Überschreitens der Gewinngrenze bzw der Wirtschaftswertgrenze eine Buchführungspflicht besteht (und er darauf auch hingewiesen wurde).
Beispiel 2:
Landwirt Meier bewirtschaftet 10 ha LN und 1 ha Spargel. Da die für die Sondernutzung Spargel maßgebliche Zugangsgrenze in Anlage 1a, Nr 2, Spalte 2 (mit 0,42 ha) überschritten ist, kommt eine pauschale Gewinnermittlung (für den Gesamtbetrieb) nicht mehr in Betracht (allerdings erst dann, wenn er vom FA eine Wegfallmitteilung erhält).
Eine Differenzierung der Zugangsvoraussetzungen entsprechend den Sondernutzungen, die in der Anlage 1a, Nr 2 aufgeführt sind, und solchen, die dort nicht aufgeführt sind, erscheint mE wenig sachgerecht. So kann Meier mit einer verhältnismäßig geringen Sondernutzung
"Spargel" seinen Gewinn insgesamt nicht mehr nach § 13a EStG ermitteln, während Huber mit einem erheblichen Anteil an Sondernutzungen "Tabakanbau" weiterhin in der pauschalen Gewinnermittlung verbleibt, auch wenn er den Gewinn aus dem Tabakanbau durch EÜR ermitteln muss.
Rn. 84
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Nicht zu den Sondernutzungen gehören neben der forstwirtschaftlichen Nutzung (s Rn 78–81) auch die Nebenbetriebe, das Abbau- und Geringstland. Die Einkünfte daraus sind somit grds nicht mehr gesondert zu erfassen, es sei denn, es handelt sich um Nebenbetriebe, die nach den Grundsätzen des R 15.5 EStR 2012 an sich gewerblich tätig sind, aber die Einnahmen daraus noch aus Vereinfachungsgründen der LuF zugeordnet werden (s Rn 254ff). Erträge aus dem Geringstland sind mit dem Grundbetrag abgegolten.
Rn. 85–88
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
vorläufig frei