Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 121
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Wird ein luf Betrieb durch erstmalige Aufnahme einer luf Tätigkeit oder Übernahme eines Betriebs neu begründet, unterliegt dieser der Durchschnittssatzgewinnermittlung, wenn die Zugangsvoraussetzungen des § 13a Abs 1 S 1 Nr 2, 4 u 5 o S 2 EStG am maßgeblichen Stichtag 15.05. des laufenden (Erst-)Wj erfüllt sind; dies gilt selbst dann, wenn die Zugangsvoraussetzungen bei Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit noch nicht vorgelegen haben (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 16–18).
Lagen dagegen die Zugangsvoraussetzungen bei Beginn des Betriebs vor, aber nicht mehr am anschließenden 15.05. des (ersten) Wj, kommt eine Gewinnpauschalierung an sich nicht in Betracht. Die FinVerw lässt jedoch – trotz fehlender Voraussetzungen – aus Billigkeitsgründen (iS einer Nichtbeanstandung) für das erste (Rumpf-)Wj eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG zu. Für das auf das Wj der Neugründung folgende Wj bedarf es dann selbstredend keiner Wegfallmitteilung; Entsprechendes gilt für Rumpf-Wj, die keinen Stichtag 15.05 beinhalten (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 20, 21; ferner s Rn 126, 127).
Rn. 122
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Als Neugründung idS ist
- nicht nur die erstmalige Bewirtschaftungsaufnahme luf Flächen anzusehen,
- sondern auch die Übernahme eines luf Betriebs im Ganzen zur Bewirtschaftung (zB durch vorweggenommene Erbfolge bzw als Nutzungsberechtigter, zB durch Pacht, Nießbrauch, Wirtschaftsüberlassungsvertrag usw; s BFH v 26.06.1986, BStBl II 1986, 741) sowie
- die Einbringung (gemäß § 24 UmwStG) eines luf Betriebs in eine neu gegründete PersGes (BFH v 26.06.1994, BStBl II 1994, 891), wobei es im letzteren Falle unerheblich ist, ob diese zu Teil-, Zwischen- oder zu Buchwerten erfolgt.
- Um eine Neugründung im vorstehenden Sinn handelt es sich auch, wenn ein Gesellschafter aus einer zweigliedrigen PersGes ausscheidet und dieser den landwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmer fortführt (BFH v 01.07.1997, BFH/NV 1997, 856).
- Als Neugründung im vorstehenden Sinn gilt auch die Übernahme eines (landwirtschaftlichen) Teilbetriebs, weil ein solcher in der Hand des Übernehmers ebenfalls einen (ganzen) Betrieb darstellt.
Rn. 123
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
In den vorstehend genannten Fällen können sich der Rechtsnachfolger bzw das aufnehmende Unternehmen nicht etwa darauf berufen, dass die (evtl bereits beim Rechtsvorgänger an sich schon nicht mehr bestehende) Befugnis (Berechtigung) zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch auf sie übergegangen sei; die Rechtsgrundsätze des § 141 Abs 3 AO, wonach die Buchführungspflicht auf denjenigen übergeht, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt, sind mangels einer vergleichbaren Regelung in § 13a EStG nicht übertragbar.
Rn. 124
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Einer Mitteilung nach § 13a Abs 1 S 4 EStG bedarf es bei neu gegründeten Betrieben grundsätzlich nicht (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 17); dementsprechend hat dieser Personenkreis wie jeder andere StPfl, der einen Betrieb neu eröffnet, die Pflicht, sich darüber zu unterrichten, welche Aufzeichnungen oder Bücher zu führen sind und welche Art der Gewinnermittlung zulässig ist (BFH v 29.08.1985, BFH/NV 1986, 158 unter 3.). Der StPfl kann demzufolge den Gewinn für den neu gegründeten Betrieb entweder durch EÜR nach § 4 Abs 3 EStG bzw durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs 1 EStG aufgrund freiwilliger Buchführung ermitteln. Ein Zwang zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich besteht jedoch so lange nicht, solange er nicht gemäß § 141 Abs 2 S 1 AO auf eine bestehende Buchführungsverpflichtung hingewiesen worden ist; dies gilt selbst dann, wenn an sich eine der Grenzen des § 141 AO für den neu gegründeten Betrieb (regelmäßig die Wirtschaftswertgrenze des § 141 Abs 1 Nr 3 AO) von Anbeginn an überschritten sein sollte.
Rn. 125
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Keine Neugründung im vorstehenden Sinn liegt mE vor, wenn ein luf Betrieb im Ganzen durch Gesamtrechtsnachfolge auf einen neuen Eigentümer übergeht; (nur) in diesem Fall geht auch eine (möglicherweise schon lange nicht mehr gegebene) Gewinnermittlungsberechtigung nach Durchschnittssätzen des Rechtsvorgängers auf den/die Erben über.
Rn. 126
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Bei der Prüfung der Frage, ob der neu begründete Betrieb die sachlichen Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erfüllt, ist idR auf die auf den Stichtag 15.05. maßgeblichen Verhältnisse abzustellen. Die FinVerw lässt es jedoch zu, falls die Voraussetzungen des § 13a Abs 1 S 1 o 2 EStG zu Beginn des ersten Wj, aber nicht am 15. Mai dieses Wj vorlagen, dass für dieses erste Wj ein nach den Grundsätzen des § 13a EStG ermittelter Gewinn angesetzt wird. Grundsätzlich besteht für das Wj keine Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 19). Somit bedarf es in diesen Fällen keiner Mitteilung nach § 13a Abs 1 S 4 EStG.
Beispiel:
Landwirt Huber bewirtsc...