Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
A. Vorbemerkung
Rn. 24
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Sinn und Zweck der Durchschnittssatzgewinnermittlung liegen vornehmlich in ihrem Vereinfachungszweck. Diese Gewinnermittlungsart, die ihrer Systematik nach einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG gleichsteht (BFH v 24.01.1985, BStBl II 1985, 255; BFH v 26.10.1989, BStBl II 1990, 292), soll es ermöglichen, durch ein pauschales, möglichst einfaches Verfahren den Gewinn von kleineren LuF zu erfassen, ohne dass diese Bücher und Aufzeichnungen zu führen hätten (zu dennoch zu beachtenden Aufzeichnungs- bzw Aufbewahrungspflichten s Biedermann, DStR 1983, 695) und ohne dass sie Gefahr laufen, mit zu hohen Gewinnen besteuert zu werden (BFH v 18.03.1982, BStBl II 1982, 549). Dementsprechend niedrig wurden bei dieser Gewinnermittlung der Grundbetrag und die Hektarsätze festgelegt, aus denen sich der pauschal ermittelte Gewinn in der Hauptsache zusammensetzt. Die Folge davon ist, dass der so ermittelte Gewinn idR weit unter dem tatsächlichen Gewinn liegt (s Rn 2).
Rn. 25
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Die Durchschnittssatzgewinnermittlung bezieht sich nur auf die laufenden Gewinne eines Wj; Gewinne aus der Veräußerung bzw Aufgabe eines (Teil-)Betriebs sind damit nicht abgegolten (BFH v 03.06.1965, BStBl III 1965, 579; BFH v 23.02.1989, BStBl II 1989, 709; BFH v 20.04.1995, BStBl II 1995, 708).
Rn. 26
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Ein fiktiver Gewinn ist selbst dann anzusetzen, wenn es sich in Wirklichkeit um einen Liebhabereibetrieb handeln sollte (BFH v 24.07.1986, BStBl II 1986, 808 und BFH v 01.12.1988, BStBl II 1989, 234).
Rn. 27
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Das Wesen der Durchschnittssatzgewinnermittlung liegt darin, dass auf die Ermittlung des tatsächlichen Gewinns bzw Verlustes, wie er sich aus dem Gewinnbegriff des § 4 Abs 1 EStG ergibt, verzichtet und an dessen Stelle der Gewinn nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten bemessen wird, die nicht den tatsächlichen Gewinnen oder Verlusten entsprechen können und auch nicht entsprechen sollen (BFH v 12.12.1985, BStBl II 1986, 392; BFH v 01.12.1988, BStBl II 1989, 234). Es handelt sich vielmehr bei diesen Gewinnen um eine unwiderlegbare gesetzliche Fiktion des erzielten Gewinns mit der Folge, dass auf die individuellen Verhältnisse des einzelnen LuF nicht eingegangen werden kann. Ein Abweichen von diesen fiktiv ermittelten Gewinnen kommt danach weder nach oben (zB bei überdurchschnittlichen Ernteerträgen) noch nach unten (bei Ernteausfällen aufgrund schlechter Witterung, Hagelschäden usw) in Betracht (BFH v 01.12.1988, aaO).
Dementsprechend können auch tatsächlich eingetretene Verluste, die dem Grundbetragsbereich zuzuordnen sind (wie beispielsweise der Ausfall einer Forderung aus der Veräußerung von UV, s BFH v 27.08.1992, BStBl II 1993, 336), nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Rn. 28
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Gegen die Nichtberücksichtigung tatsächlich eingetretener Verluste iRd Gewinnermittlung nach § 13a EStG können auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken geltend gemacht werden, denn der betroffene LuF ist nicht dazu gezwungen, seinen Gewinn nach den idR günstigeren Durchschnittssätzen zu ermitteln. Das Gesetz sieht in § 13a Abs 2 EStG ein Wahlrecht vor, den Gewinn aus LuF auch durch BV-Vergleich oder durch EÜR zu ermitteln.
Rn. 29
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Bei Naturkatastrophen außergewöhnlichen Ausmaßes (zB Hochwasser, Dürreschäden) gewährt die FinVerw (BMF v 28.11.1977, IV A 7 – S 0336–14/77, zuletzt zB FinMin Bayern v 26.07.2021, 37 – S 1915–14) regelmäßig im Billigkeitswege einen Ausgleich für die eingetretenen Gewinneinbußen. Die Billigkeit besteht darin, dass auf Antrag die ESt ganz oder teilweise erlassen werden kann, soweit die eingetretenen Schäden den Gewinn beeinflusst haben. Die praktische Umsetzung der vorgenannten Billigkeitsregelungen geschieht grundsätzlich dergestalt, dass iRd Veranlagung von dem zutreffend ermittelten Grundbetrag ein Pauschalabschlag in einer bestimmten Höhe erfolgt (abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 AO).
Rn. 30–31
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vorläufig frei
B. Die Voraussetzungen im Allgemeinen (§ 13a Abs 1 EStG)
1. Persönlicher Anwendungsbereich
Rn. 32
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Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG kommt grundsätzlich in Betracht bei unbeschränkt wie beschränkt StPfl (s § 49 Abs 1 Nr 1 EStG), die einen im Inland belegenen luf Betrieb bewirtschaften. Wenngleich die Durchschnittssatzgewinnermittlung nach der Neuregelung nicht mehr unmittelbar an den für den luf Betrieb maßgebenden Einheitswert anknüpft, der nur für inländische luf Vermögen festgestellt wird (§ 19 Abs 1 Nr 1, Abs 2 BewG), verweist das Gesetz immer noch auf die Vorgaben des Bewertungsrechts im Bezug zur landwirtschaftlichen Abgrenzung von anderen Vermögensbereichen.
Durch die weitgehende Entkopplung vom BewG sind nunmehr unstreitig in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch im Ausland belegene Flächen (sog Traktatländereien) sowohl bei der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen als auch bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns selbst einzubeziehen (BMF v 10.11.2015, BStB...