Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Biedermann, Eröffnungsbilanz in der LuF, Sonderveröffentlichung des BB 1981;
Kastl, Bewertung von Vieh beim Übergang von der Durchschnittssatzgewinnermittlung zur Bilanzierung, INF 1981, 7;
Küffner/Heindl, Falsche Eröffnungsbilanz in der Landwirtschaft?, DStR 1982, 313;
Biedermann, Die Bewertung von Ställen beim Übergang zur Buchführung, INF 1983, 487;
Grolig, Falsche Eröffnungsbilanz in der Landwirtschaft, DStR 1983, 33;
Führer, Falsche Eröffnungsbilanz in der Landwirtschaft, DStR 1983, 34;
Kanzler, Zur Bewertung geringwertiger WG beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich, FR 1988, 175;
Pallauf, Die Bewertung der WG in der sog Übergangsbilanz, INF 1992, 509;
Opel, Berichtigung der falsch erstellten Übergangsbilanzen luf Betriebe zurück bis zur Fehlerquelle, FR 1998, 41;
Kanzler, Der Wechsel der Gewinnermittlungsart, FR 1999, 225.
Verwaltungsanweisungen:
R 4.6 EStR 2012;
R 13.5 Abs 2 EStR 2012; H 13.5 EStH 2023.
Rn. 316
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Wie bereits vorstehend (s Rn 155) ausgeführt, gelten der Grundbetrag sowie der Gewinn aus den in Anlage 1a Nr 2 zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen als nach den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG ermittelt. Diese Fiktion hat zur Folge, dass insoweit bei einem Übergang von § 13a EStG zu § 4 Abs 1 EStG und umgekehrt kein Übergangsgewinn zu ermitteln ist.
Dagegen sind hinsichtlich übriger Gewinnbestandteile die Gewinne grds durch EÜR zu ermitteln, mit der Folge, dass sich hieraus bei einem Wechsel zu § 4 Abs 1 EStG und umgekehrt Übergangsgewinne und -verluste ergeben können.
Rn. 317
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Wechselt der LuF dagegen von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur EÜR und umgekehrt, gelten die vorstehenden Erläuterungen mit umgekehrten Vorzeichen.
Rn. 318
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
vorläufig frei