Rn. 240
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Geht mit dem Tod des Erblassers ein luf Betrieb auf eine Erbengemeinschaft über (§ 1922 BGB), stellt sich dieser Vorgang grundsätzlich als unentgeltlich dar, mit der Folge, dass die Erbengemeinschaft gem § 6 Abs 3 EStG die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortzuführen hat; sämtliche (Mit-)Erben werden Mitunternehmer iSv § 15 Abs S 1 Nr 2 EStG.
Die Vereinfachungsregelung, wonach bei einer zivilrechtlich bindenden Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten der laufende Gewinn rückwirkend einem (den Betrieb übernehmenden) Miterben zugerechnet werden kann (BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 Tz 8), gilt nicht für die Zurechnung von Aufgabe- bzw Veräußerungsgewinnen iSd § 14 EStG.
Besteht der Nachlass sowohl aus einem gewerblichen als auch landw BV, findet die Abfärberegelung des § 15 Abs 3 Nr 1 EStG keine Anwendung, weil es sich bei der Erbengemeinschaft um keine Gesellschaft iSd Vorschrift handelt.
Rn. 241
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Wird eine bestehende Erbengemeinschaft auseinandergesetzt, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen, je nachdem, wie die Auseinandersetzung erfolgt (allg s BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253).
- Erfolgt eine reale Teilung des Betriebs, gelten die Ausführungen zur Realteilung entsprechend (s Rn 135ff).
- Ist zugleich ein sog Spitzenausgleich zu leisten, führt dies beim Leistenden grundsätzlich zu AK und in gleicher Weise beim ausscheidenden Erben zu einem Veräußerungserlös (BFH v 28.07.1999, BStBl II 2000, 61). Da in der LuF regelmäßig sog Mischvermögen hinterlassen wird (da die auf der Hofstelle befindliche Wohnung in aller Regel durch Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bzw wegen § 13 Abs 5 EStG zum PV gehört), sollte in der Auseinandersetzung geregelt werden, dass ein gezahlter Spitzenausgleich auf das zum PV gehörende Wohnhaus entfällt, mit der Folge, dass das BV dann häufig ohne Zahlung eines Spitzenausgleichs auseinandergesetzt werden kann.
- Entsprechendes gilt für den Fall, dass iRd Erbauseinandersetzung ein Erbe an den/die anderen Erben Abfindungszahlungen für den Erwerb des Erbteils leistet.
- Ein Erbanteil an einem luf Betrieb kann aber auch unentgeltlich übertragen werden; in diesem Fall geht der Mitunternehmeranteil zum Buchwert gem § 6 Abs 3 EStG auf den Beschenkten über (unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils). Unentgeltlich ist die Übertragung auch dann, wenn der den Mitunternehmeranteil Übertragende im Gegenzug Versorgungsleistungen zugesagt erhält, die der Übernehmer aus den Erträgen des übernommenen Vermögens bestreiten kann.
- Erfolgt eine voll entgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils, führt dies beim ausscheidenden Mitunternehmer zu einer (uU tarifbegünstigen) entgeltlichen Veräußerung und beim verbleibenden Miterben zu einem entgeltlichen Erwerb des Mitunternehmeranteils. Entsprechendes gilt, wenn ein Miterbe die Erbschaft gegen eine Abfindung ausschlägt (BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 Tz 37).
- Übernimmt einer der Miterben den luf Betrieb als Ganzes, während er an den oder die anderen Miterben Abfindungszahlungen leistet, die regelmäßig weit hinter dem Verkehrswert ihres Erbanteils zurückbleiben (teilentgeltliche Veräußerung), richten sich die ertragsteuerlichen Auswirkungen danach, ob die Zahlung das Kapitalkonto des ausscheidenden Miterben über- oder unterschreitet. Ist das Kapitalkonto höher als die gewährte Abfindungszahlung, geht der Mitunternehmeranteil unentgeltlich zum Buchwert über. Überschreitet dagegen die Abfindungszahlung des Kapitalkonto, erzielt der Ausscheidende in diesem Umfang eine Veräußerungsgewinn und der übernehmende Miterbe stockt in diesem Umfang die Buchwerte auf. Gehört zum teilentgeltlich übernommenen luf Betrieb auch ein (durch Abwahl der Nutzungswerbesteuerung bzw wegen § 13 Abs 5 EStG) im PV befindliches Grundstück mit Wohnhaus, kann die Abfindungszahlung bis zur Höhe des Verkehrswerts vorweg dem Wohnhaus zugeordnet werden, so dass der Mitunternehmeranteil selbst voll unentgeltlich übertragen wird.
Rn. 242
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Bei der Übernahme von Schulden ist danach zu unterscheiden, ob es sich um
- sog Erblasserschulden (zB Grundschulden, Bankverbindlichkeiten, Privatdarlehen, Steuerschulden) oder
- um Erbfallschulden (Schulden, die durch den Nachlass entstehen, wie zB geltend gemachte Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen und Ehegatten, die nicht zu Erben berufen sind) handelt.
Die übernommenen bzw durch den Erbfall ausgelösten Schulden stellen kein Entgelt für den Erwerb des Nachlasses dar, der sich in der privaten Vermögenssphäre abspielt. Daraus folgt dann auch, dass Finanzierungskosten für Kredite zur Begleichung von Erbfallschulden nicht als BA abzugsfähig sind.
Auch eine Übernahme von Schulden über die Erbquote hinaus führt beim Leistenden nicht zu AK (und demzufolge bei den übrigen Miterben auch nicht zu Veräußerungserlösen), soweit dem Miterben dadurch Nachlassvermögen entsprechend seiner Erbquote zugeteilt wird.
Wird ei...