Rn. 17
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Als Veräußerung in vorstehendem Sinne ist jede entgeltliche Übertragung des bürgerlich-rechtlichen oder zumindest wirtschaftlichen Eigentums an WG auf eine andere natürliche oder juristische Person zu verstehen; dabei kommt es nicht auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, sondern auf das dingliche Erfüllungsgeschäft an (BFH v 22.09.1992, BStBl II 1993, 228).
Auch eine teilentgeltliche Übertragung (zB gemischte Schenkung bzw Schenkung unter Auflage) des Betriebs ist als Veräußerung zu werten, wenn das Gesamtentgelt das Kapitalkonto übersteigt (BFH v 05.07.1990, BStBl II 1990, 847 und BMF v 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Tz 35–37); in diesem Fall werden allerdings die stillen Reserven nur teilweise aufgedeckt, da insoweit eine Buchwertfortführung und eine Realisation stiller Reserven zusammentreffen (BFH 06.04.2016, BStBl II 2016, 710, Rz 30). Erreicht das Entgelt dagegen höchstens den Buchwert des Betriebs, handelt es sich um eine voll unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs 3 EStG.
Im Übrigen ist es ohne Bedeutung, ob der Betrieb (gegen Barzahlung, Kaufpreisraten oder Veräußerungsrente) freiwillig veräußert wird oder ob die Veräußerung unter Zwang erfolgt (zB infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs oder im Wege der Zwangsversteigerung). Auch der Tausch eines luf Betriebs gegen andere Vermögensgegenstände stellt eine Veräußerung dar.
Rn. 18
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Als Veräußerungsvorgang ist auch die Einbringung eines luf Betriebs in eine KapGes (§ 20 UmwStG) bzw eine PersGes (§ 24 UmwStG) zu werten, wenn der Einbringende Gesellschafter bzw Mitunternehmer der Gesellschaft wird, weil es sich insoweit um einen tauschähnlichen Vorgang handelt (BFH v 17.03.2003, BStBl II 2004, 686); dies gilt unabhängig davon, ob die Einbringung zum gemeinen Wert, zu Buchwerten oder mit Zwischenwerten erfolgt.
Die Einbringung ist zu Buchwerten erfolgt, wenn die aufnehmende PersGes in ihrer Einbringungsbilanz auf den Zeitpunkt der Einbringung die WG mit dem Buchwert des Einbringenden ansetzt (im Einzelnen s Vfg des LfSt Bayern v 11.11.2014, S 1978 d.2.1–17/10 St 32, DStR 2015, 429).
Hat der einbringende LuF bislang seinen Gewinn nach § 13a EStG bzw § 4 Abs 3 EStG ermittelt, sind auf den Stichtag der Einbringung keine Einbringungsbilanzen aufzustellen, sofern der Gewinn der aufnehmenden Gesellschaft anschließend weiterhin nach § 13a EStG bzw § 4 Abs 3 EStG ermittelt wird (BFH v 13.09.2001, BStBl II 2002, 287 und BFH v 11.04.2013, BStBl II 2014, 242).
Rn. 19
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Als Betriebsveräußerung zu werten ist auch die Übertragung eines Betriebs aufgrund eines Vermögensauseinandersetzungsvertrags im Zusammenhang mit der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft (BFH v 21.03.2002, BStBl II 2002, 519), während die Auseinandersetzung eines in Gütergemeinschaft geführten luf Betriebs regelmäßig nach Realteilungsgrundsätzen erfolgt.
Rn. 20
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Für die Entscheidung, ob eine Betriebsveräußerung im Ganzen vorliegt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten WG übertragen wird (BFH v 03.10.1984, BStBl II 1985, 245).
Rn. 21
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Keine Veräußerung stellt dagegen die Übergabe des Betriebs gegen Gewährung von Versorgungsleistungen (vorweggenommene Erbfolge) bzw der Übergang von Todes wegen dar, sofern ein in diesem Zusammenhang evtl gezahltes Entgelt (Gutsabstandsgelder, Abfindungszahlungen an die Geschwister usw) das Kapitalkonto des Betriebs nicht übersteigt (BMF v 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Tz 38); es handelt sich in diesen Fällen um ein voll unentgeltliches Geschäft, auf das § 6 Abs 3 EStG anzuwenden ist (s Rn 230ff).
Rn. 22–24
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vorläufig frei