Rn. 1
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Zu den Einkünften aus LuF gehören nach § 14 EStG auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines luf Betriebs, einesTeilbetriebs oder eines Anteils an einem luf BV erzielt werden. Das gilt auch für die Aufgabe eines luf Betriebs bzw luf Teilbetriebs, da die Aufgabe einer Veräußerung gleichsteht (§ 14 S 2 EStG iVm § 16 Abs 3 S 1 EStG). Die – aus heutiger Sicht nur noch deklaratorische – Vorschrift wurde erstmals in das EStG 1934 eingefügt, um eine damals noch nicht sichergestellte Erfassung der Veräußerungsgewinne im luf Bereich der Besteuerung zu unterwerfen (RFH v 04.12.1929, RStBl 1930, 196).
Mit dem 2. StÄndG 1971 v 10.08.1971 (BGBl I 1971, 1266) wurde zum einen die Besteuerung von Grundstücksgewinnen mit Wirkung ab 01.07.1970 in § 55 EStG geregelt und korrespondierend hierzu in § 14a Abs 1 EStG eine nur für LuF geltende Alternative zum FB gem § 16 Abs 4 EStG geschafften. Folgerichtig wurde gleichzeitig § 14 EStG um einen S 2 ergänzt, wonach der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Abs 1 EStG gewährt wird. (s Rn 7).
Auf das Urt BFH v 17.06.2018, BStBl II 2022, 301, wonach die Verkleinerung eines Verpachtungsbetriebs unter 3 000 qm landw Nutzfläche zu einer Zwangsbetriebsaufgabe führe (weil mit einer derart geringen Fläche nach Beendigung der Verpachtung kein aktiver Betrieb mehr wieder aufgenommen werden könne), hat der Gesetzgeber mit Einfügung eines neuen Abs 2 in § 14 EStG reagiert (s Rn120ff). Nach S 1 des Abs 2 führt die Verkleinerung eines luf Betriebs grundsätzlich zu keiner Zwangsbetriebsaufgabe, sofern eine Fläche (ohne Beachtung einer Mindestgröße) verbleibt, die (abstrakt) der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren iSd § 13 Abs 1 EStG zu dienen bestimmt ist. S 2 lässt es allerdings zu, dass hinsichtlich eines verpachteten Restbetriebs jederzeit die Betriebsaufgabe erklärt werden kann; dies gilt allerdings nicht für aktiv bewirtschaftete Restbetriebe, es sei denn, die Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen einer sog Liebhaberei.
Auf die ebenfalls am 17.06.2018, BFH BStBl II 2022, 306, ergangene Entscheidung, wonach – entgegen BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Rz 14 – die Realteilung eines verpachteten luf Betriebs nur dann und insoweit zum Buchwert erfolgen könne, als die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem bereits vorhandenen BV zuordnen bzw widmen, hat der Gesetzgeber mit der Einfügung eines neuen Abs 3 reagiert. Danach führt die reale Teilung eines luf Betriebs zu keiner Betriebsaufgabe, und dies unabhängig davon, ob die zugeteilten Flächen bereits verpachtet sind bzw vom Realteiler erstmals verpachtet werden (gesetzlich fingiertes Verpächterwahlrecht), wenn mindestens eine der übertragenen bzw aus einem Sonder-BV überführten Grundstücke die Voraussetzungen des § 14 Abs 2 S 1 EStG erfüllt (im Einzelnen s Rn141ff). Damit hat der Gesetzgeber dem Grunde nach den vor Ergehen der BFH-Entscheidung geltenden Rechtszustand wieder hergestellt.
Rn. 2
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Gem § 14 Abs 1 S 2 EStG gilt § 16 EStG entsprechend; damit werden etwaige in § 14 EStG enthaltene Lücken in der Erfassung (insb Aufgabetatbestände) geschlossen (Kanzler, DStZ 2022, 711); gleichzeitig kommt dadurch auch die Fortführungsfiktion des § 16 Abs 3b EStG für den Bereich der LuF zur Anwendung.
Im Hinblick darauf, dass § 14 EStG sowohl hinsichtlich der zu erfassenden Besteuerungsvorgänge als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen dem für gewerbliche Veräußerungs-/Aufgabegewinne geltenden § 16 EStG entspricht, kann ergänzend auf dessen Erläuterung insoweit verwiesen werden (s Erläut zu § 16 neu (Schacht)). Dementsprechend wird nachfolgend insb auf die Besonderheiten der LuF eingegangen.
Rn. 3
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Schlussbesteuerung der betrieblichen Tätigkeit des StPfl (als Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzungsberechtigter, s Rn 10) ist unabhängig von der vordem angewandten Gewinnermittlungsart; demzufolge führt R 14 Abs 1 S 5 EStR 2012 zutreffend aus, dass auch LuF mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem § 13a EStG den bei der Veräußerung oder Aufgabe des luf Betriebs (Teilbetriebs) sich ergebenden Veräußerungsgewinn iSd § 14 EStG zu versteuern haben (BFH v 03.06.1965, BStBl III 1965, 579; BFH v 23.02.1989, BStBl II 1989, 709; BFH v 20.04.1995, BStBl II 1995, 708; ausführlich dazu s Rn 286). Der Übergang zum Bestandsvergleich ist deshalb geboten, weil der zum vollen Tarif zu besteuernde laufende Gewinn vom tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn abzugrenzen ist (nachfolgend s Rn 5).
Rn. 4
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Vorschrift bezweckt, die durch die Ausübung steuerlicher Bewertungswahlrechte bei der laufenden Gewinnermittlung entstandenen stillen Reserven, aber auch die durch das Verbot der Höherbewertung entstandenen unrealisierten Gewinne beim letzten betrieblichen Vorfall, eben der Betriebsveräußerung oder der Betriebsaufgabe einkommensteuerlich zu erfassen; Zielsetzung des § 14 EStG iVm §§ 16 A...