Rn. 115
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Des Weiteren ist von keiner Betriebsaufgabe auszugehen, wenn sich der bisherige luf Betrieb durch Strukturwandel (zB nachhaltige Ausdehnung des Zukaufs fremder Erzeugnisse und gleichzeitige Einschränkung des Eigenanbaus, nachhaltige Erhöhung des Tierbestands über die Flächengrenzen des § 13 Abs 1 Nr 2 EStG, Veredelung der luf Urproduktion über die erste Produktionsstufe hinaus, usw) teilweise (bei einem Einzelunternehmen) oder ganz (zB bei einer PersGes wegen § 15 Abs 3 Nr 1 EStG) zum Gewerbebetrieb (oder umgekehrt) wandelt, weil der bisherige Betrieb als selbstständiger Organismus in dem der inländischen Besteuerung unterliegenden Gebiet weitergeführt wird und eine Aufgabehandlung des StPfl nicht gegeben ist (BFH v 26.04.1979, BStBl II 1979, 732). Ein Wahlrecht zur Betriebsaufgabe besteht in diesem Fall nicht, das bedeutet, dass die Buchwerte, auch soweit sie Grund und Boden betreffen, der nach § 55 Abs 1–5 EStG bewertet ist, im gewandelten Betrieb fortzuführen sind, mit der Folge, dass auch im gewandelten Betrieb zB die Vorschrift des § 55 Abs 6 EStG (Verlustausschlussklausel) weiter zu beachten ist.
Rn. 116
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Genauso wenig wie der bloße Strukturwandel als Betriebsaufgabe angesehen werden kann, weil es dabei an den hierfür erforderlichen Tatbestandsmerkmalen fehlt, kann auch in der Zuordnung eines luf Betriebs ab einem bestimmten Zeitpunkt zum sog Liebhabereibetrieb eine Betriebsaufgabe erblickt werden, weil der landw Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens ohne jede Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, wenn auch unter Änderung der steuerrechtlichen Zuordnung, fortbesteht.
Die Annahme einer Betriebsaufgabe erfordert eine Handlung des StPfl oder einen entsprechenden Rechtsvorgang, der darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbstständigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen. Daran fehlt es, wenn ertragsteuerlich die jährlich anfallenden Verluste nicht mehr als Verluste aus LuF anerkannt werden. Weder hat in einem solchen Fall der StPfl einen Entschluss gefasst, den Betrieb aufzugeben oder wenigstens in anderer Form weiterzuführen, noch liegt ein Rechtsvorgang vor, der eine solche Betriebsaufgabe im weiteren Sinne bewirken könnte (BFH v 29.10.1981, BStBl II 1982, 381; BFH v 18.05.2000, BFH/NV 2000, 1455).
Andererseits hat der StPfl, dessen Betrieb als Liebhaberei qualifiziert wurde, ein Wahlrecht, die Betriebsaufgabe zu erklären, weil die Wandlung zum Liebhabereibetrieb die Beendigung der aktiven Erwerbstätigkeit darstellt und den Entschluss zur endgültigen Beendigung der betrieblichen Tätigkeit beinhalten kann, aber ohne ausdrückliche Erklärung nicht beinhalten muss. Dem Wahlrecht steht nicht entgegen, dass der Landwirt seine Flächen weiterhin – hobbymäßig – bewirtschaftet (BFH v 30.08.2007, BFH/NV 2008, 35).
Auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei ist für jedes WG des AV der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und dem Wert, der nach § 4 Abs 1 EStG anzusetzen wäre, gesondert und bei mehreren Beteiligten einheitlich festzustellen (§ 8 der VO zu § 180 Abs 2 AO v 19.12.1986, BStBl I 1987, 2; in Fällen von geringer Bedeutung – gemeint ist wohl die betragsmäßige Auswirkung – kann nach S 2 der Vorschrift auf die Feststellung verzichtet werden).
Wegen der weiteren Folgerungen, die die sich durch die Wandlung zum Liebhabereibetrieb ergeben, s § 13 Rn 280ff (Mitterpleininger).
Rn. 117–119
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vorläufig frei