Rn. 270
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Schwierigkeiten können auftreten, wenn der auf den gesamten Betrieb bezogene einheitliche Gesamtkaufpreis für steuerliche Zwecke auf einzelne mit veräußerte WG aufzuteilen ist. Dies ist aus einkommensteuerlicher Sicht insb dann erforderlich, wenn der Veräußerer nicht von der Möglichkeit der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG, sondern der Rücklagenübertragung nach § 6b EStG Gebrauch machen will oder die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs 6 EStG zu beachten ist (wie dies bei Waldverkäufen der Fall sein kann); weiterhin erforderlich ist die Aufteilung, wenn der Gesamtkaufpreis nicht nur auf WG des BV, sondern auch auf mit veräußertes PV entfällt (wenn also beispielsweise ein gesamter luf Betrieb einschließlich des zum PV gehörigen Wohnhauses veräußert wird).
Rn. 271
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Der BFH hat mit Urt BFH v 09.04.1987, BFH/NV 1988, 37 ausgeführt, eine aus Rechtsgründen erforderliche Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die einzelnen WG sei im Zweifel nach dem Verhältnis der Teilwerte vorzunehmen. Er hat darüber hinaus bei der Veräußerung von Forstbesitz die Auffassung vertreten, dass sich bei aufstehendem Holz die Teilwerte weitgehend mit den Wiederbeschaffungskosten und damit mit den erzielbaren Veräußerungspreisen decken, so dass in solchen Fällen das Verhältnis der Teilwerte idR dem der Verkehrswerte entspricht.
Bei der Ermittlung des Bestandswertes für das aufstehende Holz ist grundsätzlich die sog konventionelle Methode anzuwenden (BFH v 16.06.1971 BStBl II 1972, 451). Aus Vereinfachungsgründen kann bei Waldverkäufen bis 5 ha der Kaufpreis mit 40 % auf den Grund und Boden und mit 60 % auf die Bestockung aufgeteilt werden (Vfg LfSt Bayern v 27.03.2014, S 2232.1.1–2/1 St32, St35).
Zu beachten ist jedoch, dass der BFH das Verhältnis der Teilwerte lediglich "im Zweifel" für geeignet hält. Vereinbaren die Vertragsparteien einen sog Interessenzuschlag nur für den Grund und Boden, ist der vorgenommenen Kaufpreisaufteilung zu folgen, wenn der Erbwerber ersichtlich nur an der Eigentumsübertragung desselben interessiert war (BFH v 09.04.1987, BFH/NV 1987, 764).
Rn. 272
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Von einer von Vertragsparteien vorgenommenen Kaufpreisaufteilung kann das FA nur dann abweichen, wenn sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht wird, wenn sie zB nur zum Schein getroffen wurde sowie einen Gestaltungsmissbrauch darstellt bzw die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, also in erster Linie Gründe der Steuerersparnis für sie maßgebend waren (BFH v 16.09.2015, BStBl II 2016, 397).
Rn. 273
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Eine (entweder von den Beteiligten selbst oder ersatzweise vom FA vorgenommene) Kaufpreisaufteilung hat grundsätzlich Wirkung für beide Vertragsparteien; danach hat sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber den Kaufpreis jeweils auf die gleichen WG mit gleichen Kaufpreisanteilen zu verteilen. Sollten Veräußerer/Erwerber unterschiedliche Wertansätze gewählt haben, kann das FA einheitliche Wertansätze über § 175 Abs 4 und 5 AO herstellen (BFH v 12.10.1993, BFH/NV 1994, 681).
Rn. 274
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vorläufig frei