Rn. 159
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Verpachtung eines luf Betriebs im Ganzen ist eine Unterform der Betriebsunterbrechung; sie führt grundsätzlich zu keiner Betriebsaufgabe. Es reicht aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden; die Verpachtung aller Betriebsgegenstände ist nicht erforderlich (BFH v 22.09.1990, BStBl II 1990, 780; BFH v 11.02.1999, BFH/NV 1999, 1198). Werden WG, die nicht zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, anlässlich der Verpachtung zurückbehalten, veräußert oder entgeltlich übertragen, steht dies der Ausübung des Verpächterwahlrechts nicht entgegen; eine Betriebsverpachtung im Ganzen liegt demzufolge auch vor, wenn die Hofstelle nicht mit verpachtet ist, sondern leer steht oder anderweitig genutzt wird (BFH v 06.03.2006, BFH/NV 2006, 1291).
Rn. 160
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der Verpächter eines luf Betriebs hat vielmehr ein Wahlrecht,
- ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe iSd § 14 Abs 1 EStG behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebs unter Auflösung der stillen Reserven in das PV überführen oder
- (ob und wie lange) er das BV während der Verpachtung fortführen und daraus Einkünfte aus LuF erzielen will (BFH v 18.03.1964, BStBl III 1964, 303).
Dieses Recht, welches auch für die Verpachtung von Teilbetrieben gilt (BFH v 05.10.1976, BStBl II 1977, 42), findet nach der angeführten Rspr seine Rechtfertigung darin, dass die Einstellung der eigenen betrieblichen Tätigkeit im Falle der Verpachtung nicht endgültig sein muss, solange die Möglichkeit der Wiederaufnahme durch die Beendigung des Pachtverhältnisses besteht (BFH v 13.03.1986, BStBl II 1986, 601). Damit soll vermieden werden, dass bei der Betriebsverpachtung im Ganzen zwangsläufig durch die Annahme einer Betriebsaufgabe stpfl stille Reserven aufgelöst werden, ohne dass dem StPfl – wie zB bei einer Betriebsveräußerung – Mittel zufließen, mit denen er die auf den Aufgabegewinn entfallende ESt begleichen könnte.
Rn. 161
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Regelmäßig hat der LuF ein Interesse daran, bei Begründung der Betriebsverpachtung eine Gewinnrealisierung zu vermeiden. Gleichwohl wird aber dann später häufig geltend gemacht, die Voraussetzungen für das Verpächterwahlrecht hätten nicht vorgelegen bzw sie wären (in verjährter Zeit) entfallen. Dieses Vorbringen bleibt aber regelmäßig erfolglos, weil der LuF für seine Behauptung, der Betrieb sei schon in der (verjährten) Vergangenheit aufgegeben worden, die objektive Beweislast trägt (BFH v 02.06.2006, BFH/NV 2006, 1652 mwN). Dies ist nur dann anders, wenn er Handlungen durchgeführt hat, die zu einer Zwangsbetriebsaufgabe geführt haben, also zB den landw Betrieb zeitgleich auf nicht mitunternehmerisch verbundene mehrere Rechtsnachfolger übertragen hat.