Rn. 190
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der Betriebseigentümer hat sowohl zu Beginn als auch jederzeit während der Betriebsunterbrechung das Wahlrecht, den unterbrochenen Betrieb als BV fortzuführen oder durch Erklärung aufzugeben (st Rspr seit GrS BFH v 18.03.1964, BStBl III 1964, 308); Gleiches gilt für den unterbrochenen Teilbetrieb (BFH v 05.10.1976, BStBl II 1977, 42). Hat der LuF seine bisherige landw Betätigung beendet, ist das Wahlrecht zugunsten einer steuerbegünstigten Aufgabe auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er Teile des bisherigen BV anschließend an eine GmbH vermietet/verpachtet und dadurch eine gewerbliche Betriebsaufspaltung begründet (BFH v 30.03.2006, BStBl II 2006, 652).
Dieses sog Verpächterwahlrecht ist darin begründet, dass die Einstellung der eigenen betrieblichen Tätigkeit im Fall der Verpachtung nicht endgültig sein muss, solange zumindest die theoretische Möglichkeit der Wiederaufnahme durch die Beendigung des Pachtverhältnisses besteht; diese Möglichkeit wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, indem der Verpächter beispielsweise während der Pachtphase den Verpachtungsbetrieb sukzessive, und sei es auch wesentlich, verkleinert (s Rn 120ff). Ebenso unschädlich ist es, wenn der StPfl den noch aktiven Betrieb vor Beginn der Verpachtung verkleinert und anschließend den verkleinerten Betrieb verpachtet.
Zudem soll das Verpächterwahlrecht zugunsten des StPfl bei der Betriebsverpachtung die Zwangsbetriebsaufgabe und die damit einhergehende Besteuerung der stillen Reserven vermeiden, ohne dass dem StPfl, wie es bei einer Betriebsveräußerung der Fall ist, Mittel zufließen, mit denen er die auf den Aufgabegewinn entfallende ESt zahlen könnte.
Die Betriebsverpachtungsgrundsätze gelten gleichermaßen für im Ganzen bzw parzellenweise verpachtete Betriebe (BFH v 08.03.2007, BFH/NV 2007, 1640).
Rn. 191
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Das Wahlrecht steht nur demjenigen beschränkt wie unbeschränkt stpfl LuF zu, der den Betrieb ursprünglich einmal selbst bewirtschaftet hat (BFH v 20.04.1989, BStBl II 1989, 863); wurde der luf Betrieb durch eine PersGes geführt, ist das Wahlrecht von allen Beteiligten einheitlich auszuüben.
Geht ein verpachteter (nicht aufgegebener) Hof unentgeltlich (durch Übergabe oder Erbfolge) auf einen Rechtsnachfolger über, so tritt dieser auch hinsichtlich des Wahlrechts in die Rechtsstellung des Verpächters ein; auch er kann wählen, ob er das bereits verpachtet erworbene BV fortführen will oder nicht. Entschließt er sich zur Fortführung, kann er – ebenso wie der Rechtsvorgänger – eine entsprechende Betriebsaufgabeerklärung jederzeit während der Verpachtung abgeben (BFH v 17.10.1991, BStBl II 1992, 392).
Entsprechendes gilt für den Fall einer teilentgeltlichen Veräußerung; auch in diesem Fall setzt sich das Verpächterwahlrecht beim Erwerber fort (BFH v 06.04.2016, BStBl II 2016, 710).
Wird ein landw Betrieb mit Zuteilung einzelner Grundstücke real geteilt, fingiert § 14 Abs 3 EStG idF des JStG 2020 ein gesetzliches Verpächterwahlrecht (s Rn 142).
Rn. 192
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Einem Erwerber, der den luf Betrieb entgeltlich erwirbt und diesen zu keinem Zeitpunkt selbst bewirtschaftet, sondern vielmehr im Anschluss an den Erwerb sofort verpachtet, steht das Wahlrecht dagegen nicht zu (BFH v 12.03.1992, BStBl II 1993, 36). Anders verhält es sich nur dann, wenn der entgeltlich erworbene luf Betrieb im Zeitpunkt des Erwerbs zwar noch verpachtet, aber vom Erwerber zur Eigenbewirtschaftung bestimmt ist und sich dieser Bewirtschaftungswille in einem überschaubaren Zeitraum verwirklichen lässt.
Als überschaubaren Zeitraum wird man in Fällen der Betriebsneugründung in Anlehnung an die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist in § 594a BGB einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erwerbs, annehmen können; erforderlich ist zudem, dass der Erwerber ein bestehendes Pachtverhältnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt kündigt (BFH v 19.07.2011, BStBl II 2012, 93 Rz 38). Hat danach ein StPfl beim Erwerb die objektiv erkennbare – und auch tatsächlich innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten verwirklichbare – Absicht, alsbald die Eigenbewirtschaftung aufzunehmen, stellen die erworbenen WG zwingend BV dar. Dies gilt auch für den Fall, dass ein LuF einen gesamten Betrieb erwirbt, davon aber nur Teile selbst bewirtschaftet, während er die übrigen Flächen verpachtet (BFH v 28.06.2001, BStBl II 2003, 124).
Rn. 193
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Wegen der vor Ergehen des Urt des BFH v 20.04.1989, BStBl II 1989, 863 geltenden Rechtslage s BMF v 23.11.1990, BStBl I 1990, 770.
Rn. 194
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Gehören wesentliche Betriebsgegenstände sowohl dem Verpächter als auch dem Pächter gemeinsam, kann ein Wahlrecht zugunsten der Betriebsfortführung nicht geltend gemacht werden, da in diesen Fällen nicht mehr von der Verpachtung der Betriebsgrundlage die Rede sein kann, denn die Verpachtung eines Teils einer Betriebsgrundlage kann nicht einer Verpachtung der Betriebsgrundlage gleichgestellt wer...