Rn. 162
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Bei der parzellenweisen Verpachtung des luf Betriebs, also der Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen an mehrere Pächter, ging die FinVerw in der Vergangenheit grundsätzlich nur dann nicht von einer Betriebsaufgabe aus, wenn der Verpächter eine Betriebsfortführungserklärung abgegeben hat und für die spätere Betriebsfortführung (ggf durch einen Rechtsnachfolger) objektive Umstände sprachen (koordinierter Erlass der Finanzminister der Länder v 28.12.1964, BStBl II 1965, 5 und gleichlautende Erlasse der obersten FinBeh der Länder v 28.12.1964, BStBl II 1965, 5 und v 17.12.1965, BStBl II 1966, 34; Bolin, INF 2001, 39; Meyne-Schmidt, StBp 2004, 235).
Eine parzellenweise Verpachtung iSd der vorgenannten Ländererlasse lag vor, wenn die im Eigentum stehenden landw Flächen an mehrere Pächter verpachtet wurden (von denen allerdings keiner mehr als 90 % gepachtet haben darf, denn ansonsten handelt es sich um eine Betriebsverpachtung im Ganzen). Von einer Betriebsfortführung war auch dann auszugehen, wenn StPfl und FA in der Vergangenheit übereinstimmend von dem Fortbestand des luf Betriebs ausgegangen sind. War aufgrund einer Fortführungserklärung oder wegen einer übereinstimmenden Betrachtung von einem fortgeführten Betrieb auszugehen, bindet dies auch ein evtl Rechtsnachfolger (BFH v 08.03.2007, BFH/NV 2007, 1640), weil das Verpächterwahlrecht auf ihn übergeht (BFH v 28.11.1991, BStBl II 1992, 521).
Eine parzellenweise Verpachtung lag – entgegen in verschiedenen Bundesländern vertretener Rechtauffassung, zB Vfg RP v 14.08.2008, S 2230 A St 31 1, und FG BaWü v 25.07.2022, 10 K 2679/21, mE auch dann vor, wenn nur der landw Betriebsteil parzellenweise verpachtet worden ist, während der forstw Betriebsteil weiterhin selbst bewirtschaftet wurde, weil sich durch die Verpachtung der Landwirtschaft der bisherige Teilbetrieb Forst zu einem eigenständigen Betrieb entwickelt hat, dessen Schicksal für die Frage, ob der landw Teilbetrieb parzellenweise verpachtet ist, keinen Einfluss haben kann (bestätigt durch BFH v 31.03.2021, BStBl II 2022, 312; dort war ebenfalls der landw Teilbetrieb parzellenweise verpachtet, während die Forstwirtschaft weiterhin selbst bewirtschaftet wurde. Der BFH hat die geltend gemachte Betriebsaufgabe des landw Teilbetriebs nicht etwa deswegen abgelehnt, weil die Forstwirtschaft nicht ebenfalls verpachtet war, sondern lediglich deshalb, weil die FinVerw zu einer derart weitgehenden Steuerfreistellung nicht berechtigt sei (nachstehend s Rn 165).
Auch der Umstand, dass zunächst der luf Betrieb im Ganzen verpachtet wurde und erst später (aber vor dem Stichtag 15.04.1988) nach und nach durch Änderung der Pachtverträge die wesentlichen Betriebsgrundlagen an mehrere Pächter überlassen wurden, hindert das Vorliegen einer parzellenweisen Verpachtung nicht (ebenso FG Münster v 22.11.2016, 12 K 1519/14 E, BB 2018, 167).
Rn. 163
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Der vorgenannten Verwaltungsauffassung ist der BFH erstmals mit Urt BFH v 15.10.1987, BStBl II 1987, 257; BFH BStBl II 1988, 260 entgegengetreten, da sie mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehe, denn die FinVerw habe zu Unrecht aus dem Beschluss des GrS BFH v 13.11.1963, BStBl III 1964, 124 den Schluss gezogen, dass das von ihm statuierte Verpächterwahlrecht nur in Betracht komme, wenn der Betrieb im Ganzen verpachtet sei. Die für eine Betriebsverpachtung im Ganzen aufgestellten Betriebsverpachtungsgrundsätze gelten aber gleichermaßen auch für eine parzellenweise Verpachtung, bei der die wesentlichen Grundlagen des luf Betriebs an verschiedene Landwirte verpachtet sind (BFH v 08.03.2007, BFH/NV 2007, 1640; BFH v 17.05.2018, BStBl II 2022, 306 Rz 26); unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass bei einer parzellenweisen Verpachtung die Flächen uU mit unterschiedlichen Laufzeiten an verschiedene Pächter überlassen werden (BFH v 28.11.1991, BStBl II 1992, 521).
Rn. 164
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Auf die Entscheidung des BFH v 15.10.1987, a. a. O., hatte die FinVerw für parzellenweise Betriebsverpachtungen, die bereits vor der Veröffentlichung des og Urt am 15.04.1988 (BFH BStBl II 1988, 260) bestanden, eine Übergangsregelung getroffen (s OFD Münster v 07.01.1991, S 2239 70 St 12 21, DB 1991, 523). Danach sollte es bei diesen "Altfällen" bei einer in der Vergangenheit wegen fehlender Betriebsfortführungserklärung angenommenen Betriebsaufgabe verbleiben, und zwar auch dann, wenn ein Aufgabegewinn steuerlich nicht erfasst worden ist (FG Niedersachsen v 28.02.2007, EFG 2008, 49) bzw der StPfl im Vertrauen auf die frühere Verwaltungsanweisung eine Aufgabeerklärung nicht abgegeben hat (FG Hamburg v 27.01.2012, 2 K 4/12, rkr).
Fand die erstmalige parzellenweise Verpachtung dagegen nach dem 14.04.1988 statt, ist die BFH-Entscheidung v 15.10.1987, aaO, anzuwenden. Da danach die parzellenweise Verpachtung eines luf Betriebs seitdem einer Betriebsverpachtung im Ganzen gleichgestellt ist, führt auch sie ohne ausdrückliche Aufgabeer...