Rn. 220
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Mit dem StVereinfG 2011 v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 hat der Gesetzgeber in § 16 Abs 3b EStG nunmehr geregelt, dass ein unterbrochener bzw im Ganzen verpachteter Betrieb (s Rn 155ff) so lange nicht als aufgegeben gilt,
Wann sich die Tatsachen ereignet haben und ob und wann der LuF davon wusste, ist ohne Bedeutung. Es kommt lediglich darauf an, wann das FA von den betroffenen Tatsachen Kenntnis erhält. Von der Regelung werden sowohl die objektiven Umstände der Betriebsverpachtung bei deren Begründung als auch die später eintretenden Tatsachen erfasst. Für die Frage, wann die Tatsachen dem FA bekannt werden, dürften die gleichen Kriterien gelten, die für das Bekanntwerden von (neuen) Tatsachen nach § 173 AO herangezogen werden (BMF v 22.11.2016, BStBl I 2016, 1326 Abschn IV. unter 3.; Wendt, FR 2011, 1023).
Rn. 221
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Mit der vorstehenden Regelung – die über § 14 EStG auch für den Bereich der LuF gilt – sollen sog schleichende (nicht besteuerte) Betriebsaufgaben verhindert werden. Die Vorschrift negiert nicht etwa das Vorliegen einer Betriebsaufgabe; sie trifft lediglich Regelungen zum Zeitpunkt der Erfassung eines nicht erklärten Betriebsaufgabegewinns. Der Aufgabegewinn ist danach grundsätzlich in demjenigen VZ zu erfassen, in dem die Betriebsaufgabe erfolgt ist. Sollte dies wegen zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungs- bzw Feststellungsverjährung nicht mehr möglich sein, ist er im Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu besteuern mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen gemeinen Werten (BMF v 22.11.2016, BStBl I 2016, 1326 Abschn IV. unter 3.).
Für den Bereich der LuF kommt der Regelung jedoch keine große praktische Bedeutung zu, weil auch bisher schon Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame Betriebsaufgabe war, dass diese dem FA gegenüber ausdrücklich erklärt worden ist (BMF v 01.12.2000, BStBl I 2000, 1556). Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich mE somit einzig auf den Fall der Betriebszerschlagung eines unterbrochenen luf Betriebs, von der das FA keine Kenntnis erlangt hat; für diesen Fall gilt, dass die den jeweiligen Rechtsnachfolgern zugeteilten landw Grundstücke weiterhin BV-verhaftet sind.
Woher das FA die Kenntnis über die im jeweils konkreten Fall eingetretene Zwangsaufgabe erlangt, ist ohne Belang. Hat das FA die erforderliche Tatsachenkenntnis (die sich zB durch in den Steuerakten befindliche Veräußerungsmitteilungen ergeben kann), wird die Beendigung des fiktiv als fortbestehend geltenden Betriebs nicht dadurch gehindert, dass das FA irrtümlicherweise annimmt, im konkreten Fall sei noch keine Zwangsbetriebsaufgabe eingetreten, denn das Gesetz macht das fiktive Fortbestehen des Betriebs allein von der Tatsachenkenntnis des FA abhängig; unterliegt dieses einem Rechtsirrtum, hindert dies eine Zwangsaufgabe nicht. Angesichts dessen gehört die Problematik "übersehener" Betriebsaufgaben nach wie vor nicht der Vergangenheit an, denn die Argumentation des StPfl wird sich dahingehend verschieben, dass er vorträgt, das FA habe trotz ausreichender Kenntnisse in einem früheren VZ zu Unrecht das Vorliegen einer Zwangsaufgabe verneint (Manz, DStR 2013, 1512 unter 2.2.1.).
§ 16 Abs 3b EStG trifft keine Regelungen zu Einzelentnahmen; sind solche – zB durch Bebauung eines Betriebsgrundstücks durch einen Angehörigen mit einem privaten Wohnhaus – in verjährter Zeit erfolgt, kann die unterbliebene Versteuerung des Entnahmegewinns nicht über § 16 Abs 3b EStG nachgeholt werden.
Rn. 222
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§ 16 Abs 3 S 2 EStG gestattet es dem StPfl, die Betriebsaufgabe grundsätzlich rückwirkend auf einen Zeitraum von drei Monaten zu erklären; dies gilt selbst dann, wenn damit die Aufgabe in ein zurückliegendes Kj verlagert wird. Im Erbfall – nicht dagegen bei vorweggenommener Erbfolge – kann innerhalb der Drei-Monatsfrist die Aufgabe sogar noch auf den Erblasser zurückverlagert werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass zu diesem Zeitpunkt der Betrieb bereits verpachtet war.
Rn. 223
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§ 16 Abs 3b EStG gilt gem Art 18 Abs 2 StVereinfG erstmals für alle Betriebsaufgaben, die nach dem 04.11.2011 erfolgt sind. Gem § 52 Abs 34 S 9 EStG aF ist § 16 Abs 3b EStG nicht auf die Betriebsaufgabe von ruhenden oder verpachteten Betrieben anzuwenden, die bis zum In-Kraft-Treten der Vorschrift bereits erfolgt sind; hierfür gelten weiterhin die Regelungen in R 16.5 EStR 2008 und H 16 Abs 5 EStH 2011. Dies bedeutet, dass in Fällen mit Übergangsregelungen (im Zusammenhang mit der Einführung der Bodengewinnbesteuerung zum 01.07.1970 – s Rn 112 bzw parzellenweiser Verpachtung – s Rn 162) die bisherigen Grundsätze weiterhin anzuwenden sind.
Rn. 224
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vorläufig frei