Rn. 109

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Wird ein luf Betrieb unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen, so liegt weder eine Entnahme noch eine Betriebsaufgabe vor; der Betrieb wird vielmehr steuerrechtlich unverändert durch den Rechtsnachfolger fortgeführt; dieser ist an die Buchwerte des Rechtsvorgängers gebunden (ausführlich dazu s Rn 160ff). Unentgeltlich ist der Erwerb auch dann, wenn sich der Übertragende den Nießbrauch an dem luf Betrieb vorbehält. Die Bestellung eines (Vorbehalts-)Nießbrauchs hat bei luf Betrieben grundsätzlich zur Folge, dass zwei Betriebe entstehen, und zwar ein nicht aufgegebener in der Hand des nunmehrigen Eigentümers u ein wirtschaftender in der Hand des Nießbrauchsberechtigten u Hofübergebers (im Einzelnen s § 13 Rn 209ff). Dem neuen Eigentümer u Nießbrauchsverpflichteten steht ebenso wie einem Betriebsverpächter das Wahlrecht zu, die Betriebsaufgabe zu erklären o von einer Betriebsfortführung auszugehen (BFH v 07.12.1995, BFH/NV 1996, 663).

 

Rn. 110

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Gleiches gilt auch für den Fall der Einräumung eines Vermächtnisnießbrauchs bzw für die nach § 14 HöfeO begründeten Verwaltungs- u Nutznießungsrechte des überlebenden Ehegatten; auch in diesen Fällen bleiben die WG notwendiges BV eines ruhenden Eigentümerbetriebs (BFH v 28.09.1995, BStBl II 1996, 440), für den ab dem Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung jederzeit eine Betriebsaufgabe erklärt werden kann (BFH v 25.01.1996, BFH/NV 1996, 600). Der Vermächtnisnießbrauch bzw die aus § 14 HöfeO herrührenden Verwaltungs- u Nutznießungsrechte des überlebenden Ehegatten begründen auch kein wirtschaftliches Eigentum an den WG des Betriebs, weil der Hofeigentümer für die Dauer des Nutzungsrechts nicht an Verfügungen über die in seinem Eigentum stehenden WG gehindert ist (der zivilrechtliche Eigentümer kann sogar ohne Zustimmung des Nießbrauchers den Hof ganz o teilweise veräußern u belasten), während der Nießbraucher bzw der überlebende Ehegatte nur mit Zustimmung des Hofeigentümers über den Hof o die betrieblichen Grundstücke verfügen darf.

 

Rn. 111

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Wie vorstehend in s Rn 109 erläutert, erzielt der Nießbrauchsberechtigte in Ausübung des Nießbrauchs eigene Einkünfte aus LuF; dies gilt unabhängig davon, ob er den luf Betrieb selbst bewirtschaftet o wiederum an den zivilrechtlichen Eigentümer bzw einen Dritten verpachtet (BFH v 08.05.2019, VI R 26/17). Gibt der Nutzungsberechtigte sein Nießbrauchsrecht auf, stellt dies begrifflich eine Betriebsaufgabe dar; erhält er hierfür vom Nießbrauchsverpflichteten eine Entschädigung, ist diese Teil des Aufgabegewinns.

 

Rn. 112–114

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

vorläufig frei

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