Rn. 316
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Beispiel 1 (Outboundfall):
Der inländische StPfl A mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bzw eine inländische vermögensverwaltende PersGes oder Stiftung hält sämtliche Anteile an der niederländischen A-BV. Er/sie überlässt ihr ein dort belegenes Grundstück, das für die A-BV eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.
Für diesen Fall der Verpachtung durch ein inländisches Besitzunternehmen an eine ausländische Betriebs-KapGes bejahten schon Becker/Günkel, FR 1980, 484 im Inland statt Einkünften aus VuV gewerbliche Einkünfte trotz fehlender Unterhaltung einer inländischen Betriebsstätte durch das Betriebsunternehmen. Ebenso, mE zu Recht wegen der Maßgeblichkeit der innerstaatlichen Einkünftequalifikation, Stiller, IStR 2018, 328, 330; Haverkamp, IStR 2008, 165, 168; Ruf, IStR 2006, 232, 235. Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 862, vertrat bis zur 39. Aufl dagegen die Meinung, eine Betriebsaufspaltung könne nur vorliegen, wenn das Betriebsunternehmen im Inland eine Betriebsstätte unterhält. Ebenso zuvor Bauschatz in Carlé, Die Betriebsaufspaltung, 2. Aufl 2014, Rz 213, weil anderenfalls inländische GewSt nicht anfallen könne. Diese Meinung wurde in der 40. Aufl von Wacker, aaO, radikal aufgegeben, ebenso im Urt des BFH v 17.11.2020, aaO (s Rn 315a vorstehend) und FG Hessen v 26.03.2015, EFG 2015, 1454.
Die inländische Besitz-PersGes oder Stiftung ist nach diesem Urt nicht, wie isoliert betrachtet, vermögensverwaltend tätig, sondern erzielt nach innerstaatlichem Recht, ohne abzustellen auf eine inländische Betriebstätte der ausländischen Betriebsgesellschaft, originäre Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSv § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 EStG, wobei allerdings abkommensrechtliche Besteuerungsrechte zu berücksichtigen sind. Der BFH hat zur DBA-Berücksichtigung ergänzend festgestellt (s aaO, Rz 31–32), dass es sich bei den Einkünften des inländischen Besitzunternehmens nach DBA (anders als innerstaatlich) nicht um aktive Unternehmensgewinne iSd Art 7 OECD-MA des A, sondern vielmehr um Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen iSd Art 6 OECD-MA des A handelt mit der Folge, dass im Bsp dem niederländischen Staat das Besteuerungsrecht zusteht (so schon BFH v 25.05.2011, BStBl II 2014, 760, mit Progressionsvorbehalt in Deutschland); auch s BMF v 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258. Der Qualifikationskonflikt wegen der ausländischen beschränkten StPfl der Immobilie wird nach § 34c Abs 1 EStG ausgeglichen. Der Frage kommt damit materiell-rechtlich keine Bedeutung zu.
Ein Dividendenzufluss aus dem Ausland in den inländischen Gewerbebetrieb/wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 14 AO hat nach dem Urt des BFH v 17.11.2020, I R 72/16, BStBl II 2021, 484 und des FG Köln v 31.08.2016, 2 K 721/13, BB 2016, 2966 zur Folge, dass 5 % nach § 8b Abs 5 KStG als nichtabziehbare BA anzunehmen sind, die in Deutschland der Besteuerung unterliegen, denn ein Grundstück, welches lediglich verpachtet wird, begründet keine ausländische Betriebsstätte.
Wegen weiterer Einzelheiten, insb der lfd Besteuerung (GewSt) und bei Wegfall der Betriebsaufspaltung (auch Besteuerung der nicht veräußerten Mietobjekte!) s Stiller, IStR 2018, 328.