Rn. 350
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Hierzu bringt Biergans, NWB F 18, 2849 folgendes, mE zutreffendes Bsp für eine unzweifelhaft wesentliche Betriebsgrundlage:
Beispiel:
"Eine ‚Ein-Mann-GmbH’ betreibt einen Kranverleih. Der einzige Spezialkran im Wert von 2 Mio befindet sich im Eigentum des Gesellschafters und ist von diesem an die Gesellschaft verpachtet worden. Ansonsten verfügt die GmbH nur über eine Büroausstattung, einen Pkw und einen Lkw."
Zweifelhaft ist dagegen der von Soeffing, NWB F 3, 12 995, 12 998 (23.08.2004) dargestellte Fall, wo der Einzel-Besitzunternehmer an seine Betriebs-GmbH eine Druckmaschine vermietet, die für diese die funktionelle Grundlage ihrer Geschäftsfähigkeit ist, die aber für den Betrieb der Betriebs-GmbH nicht besonders hergerichtet und jederzeit ersetzbar ist. Soeffing hält es nach der neueren Rspr des BFH zur wirtschaftlichen Bedeutung von Standard-Bürogebäuden und wegen der Unmaßgeblichkeit des Kriteriums der jederzeitigen Austauschbarkeit für zweifelhaft, ob die Standard-Druckmaschine nicht doch eine wesentliche Betriebsgrundlage ist: So ist es wohl, ein WG vermag auch dann die sachliche Verflechtung beider Unternehmen zu begründen, wenn die Überlassung als solche keinen beherrschenden Einfluss auf das Betriebsunternehmen vermittelt: BFH v 19.03.2009, BStBl II 2009, 803 (allerdings zu immobilem Ladenlokal). Die Zuordnung scheitert auch nicht daran, dass das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Objekt kaufen oder mieten kann (auch so BFH v 26.05.1993, BStBl II 1993, 718: sog Dachdecker-Urt; BFH v 18.06.2015, BFH/NV 2015, 1398 Rz 24; BFH v 16.02.2012, BFH/NV 2012, 1110).
Allerdings stellen kurzfristig wieder beschaffbare, nicht besonders hergerichtete Maschinen uÄ, die nicht als Sachgesamtheit überlassen werden, kein "Beherrschungsinstrument" dar und können somit mE nicht wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen (so auch BFH v 18.05.2004, BFH/NV 2004, 1262; Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 815 (43. Aufl 2024)), so idR auch eine nicht kurzfristig wiederbeschaffbare Druckmaschine (aA FG BBg v 03.04.2014, EFG 2015, 289 zu einem komplett verpachteten kurzfristig wiederbeschaffbaren Hotelinventar). Erfolgt die Überlassung aber zusammen mit wesentlichen Betriebsgrundlagen, dann gehört regelmäßig auch die nicht wesentliche Betriebsgrundlage zum notwendigen BV des Besitzunternehmens: BFH v 20.04.2005, BFH/NV 2005, 1774.
Auch die leihweise unentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung wesentlicher immaterieller Betriebsgrundlagen an beherrschte Betriebs-KapGes kann eine Betriebsaufspaltung begründen: Nachweise s Rn 339.
Wesentliche Betriebsgrundlagen liegen immer dann vor, wenn das gesamte wesentliche bewegliche AV einer Einzelfirma pachtweise überlassen wird: so FG Düsseldorf v 25.09.2003, EFG 2004, 41 (überlassen wurden sechs Pkw, zwei Lkw, neun Bauwagen bzw Anhänger, vier Silomate, sechs Putzmaschinen, eine Förderanlage und eine Dampfstrahlanlage sowie diverse Baugeräte). Die Betriebs-GmbH schaffte im Urteilsfall zunächst selber kein AV an. In solchen Fällen wird die Betriebsgesellschaft über die Verpachtung des gesamten zur Betriebsführung erforderlichen beweglichen AV vom Besitzunternehmen "beherrscht", sodass der Auffassung des FG Düsseldorf zuzustimmen ist. Ebenso FG Düsseldorf EFG 2006, 264. So auch FG BBg v 03.04.2014, EFG 2015, 289 rkr, positiv betreffend die Verpachtung von kurzfristig wiederbeschaffbarem Hotelinventar (komplette Zimmereinrichtungen, Kücheneinrichtungen und sonstige Gegenstände, ohne die ein Hotelbetrieb nicht funktioniert), weil – s Rn 339 – bei der Prüfung der Wesentlichkeit der Betriebsgrundlagen bei Betriebsaufspaltung allein auf die funktionale Bedeutung der WG für den Pächter abzustellen ist; anders als bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach § 16 EStG ist es ohne Bedeutung, ob in den überlassenen WG erhebliche stille Reserven ruhen oder diese für den Betrieb des Besitzunternehmens notwendig sind.