Rn. 135
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Wegen der heutzutage infolge der internationalen Verflechtung, unterstützt durch Computernetze, kurzfristig verändernden Zinslandschaft kann auch mit festverzinslichen Wertpapieren (wie mit Aktien) spekuliert werden (s BFH v 31.07.1990, BStBl II 1991, 66). Daher besteht für die FinVerw unter fiskalischen Aspekten die Versuchung, auf dem Umweg über "gewerblichen Handel", ähnlich wie bei Grundstücken (s Rn 131ff), Gewinne außerhalb von § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG (AbgSt), auch Veräußerungsgewinne, wegen Überschreitens des Rahmens der privaten Vermögensverwaltung (s Rn 130) als gewerblich zu besteuern. In Verlustfällen kann es sich aber auch für StPfl als vorteilhaft darstellen, Verluste aus gewerblichem Wertpapierhandel steuermindernd unter Verrechnung mit anderweitigen Einkünften geltend zu machen (so versucht in den Fällen FG Köln EFG 2007, 1159; FG RP EFG 1997, 337; FG Münster EFG 1996, 429; FG Münster EFG 1995, 1018; in den ersten drei FG-Fällen haben die StPfl verloren, im vierten Fall obsiegt).
Nach Sorgenfrei, FR 1999, 61 – erwecken im Wesentlichen zwei Fallgruppen das Interesse der FinVerw, nämlich
- Geschäfte von Bankiers bzw Börsenhändlern, wobei es um die Abgrenzung zwischen privaten Wertpapier-/Goldgeschäften v ohnehin vorhandenen BV bzw um die Schwelle des Überschreitens privater Vermögensverwaltung geht,
- zum anderen StPfl, denen infolge von Verlusten aus Wertpapiertransaktionen daran gelegen ist, diese ihrem BV zuzuordnen
(im Einzelnen s die chronologische Auflistung bei Sorgenfrei, FR 1999, 75). Diese Aufzählung ist heutzutage zu ergänzen um die privaten sog "Daytrader" (s nachfolgend).
Wegen der gesetzlichen Legaldefinition des Gewerbebetriebs und der erforderlichen positiven und negativen Tatbestandsmerkmale sRn 117, wegen des Rahmens privater Vermögensverwaltung, der für Gewerblichkeit überschritten werden muss, allgemein s Rn 130. Der BFH stellt hier ohnehin in erster Linie auf das Überschreiten des Rahmens der privaten Vermögensverwaltung ab (s BFH v 11.10.2012, BStBl II 2013, 538 Rz 49), wobei dieses Merkmal nicht gesetzlich definiert ist.
Die bloße Anzahl von Wertpapieran- und -verkäufen (Umschlagshäufigkeit) ist, grundsätzlich anders als bei Immobilienan- und -verkäufen, für die Frage, ob An- und Verkäufe von StPfl, die nicht bankentypisch wie ein Finanzdienstleister agieren, noch "typischerweise" zur privaten Vermögensverwaltung iSv § 14 S 3 AO gehören, ungeeignet (so zu Recht Hartrott, FR 2008, 1095, 111 und Sorgenfrei, aaO; glA BFH v 02.09.2008, BFH/NV 2008, 2012 Leitsatz 4). Die zunehmende Größe der PV führt sowieso dazu, dass sich gleichlaufend die Anzahl der vermögensverwaltenden Transaktionen erhöht (BFH BStBl II 2001, 706 unter II.2.d.).
Auch die Aufteilung eines zunächst bei einer Bank bestehenden Depots auf mehrere Banken macht den StPfl nicht zum unmittelbaren Marktteilnehmer. Wertpapiergeschäfte für eigene Rechnung des StPfl gewinnen nicht dadurch gewerblichen Charakter, dass sie von einer anderen Person für den StPfl vorgenommen werden: BFH v 02.09.2008, aaO, Leitsatz 9 und 10. Der Rspr des BFH hat sich die FinVerw inzwischen angeschlossen, s H 15.7 Abs 9 EStH 2022"An- und Verkauf von Wertpapieren". Entscheidende Bedeutung kommt danach den Merkmalen der Professionalität zu, die sich im KWG (§ 1 Abs 3d S 2 KWG "Wertpapier-Handelsunternehmen" und § 1 Abs 3 KWG "Finanzunternehmen") niedergeschlagen haben, wonach für den gewerblichen Wertpapierhandel ein Tätigwerden"für andere" vor allem "für fremde Rechnung" kennzeichnend ist: im Einzelnen auch s BFH v 30.07.2003, BStBl II 2004, 408.
Im Sachverhaltsfall BFH v 30.07.2003, aaO, war der Kläger StB und machte 1989 Verluste aus gewerblichem Wertpapierhandel von rd TDM 120 geltend. Daneben beantragte er die Anerkennung von entsprechenden Verlustvorträgen aus den Jahren 1985–1988 von rd TDM 610. Seit 1984 hatte er von seinen Privaträumen sowie von seiner Kanzlei aus – teilweise unter Einsatz erheblichen FK – zahlreiche Wertpapiergeschäfte und Geschäfte über Metalle über insgesamt sechs verschiedene Banken abgewickelt, wobei er sich von einem pensionierten Bankdirektor unentgeltlich beraten ließ. Weitere Informationen bezog er über die Fernsehsender CNN und n-tv, wozu er in seiner Kanzlei ein Fernsehgerät aufgestellt hatte. Außerdem erhielt er seit 1997 aktuelle Börsenstände über einen Computeranschluss von einem privaten Datenlieferanten. Seitdem tätigt er auch Differenzgeschäfte mit nicht lieferbaren Basiswerten an der DTB. Der BFH führt hierzu aus, dass nach der Verkehrsauffassung die Umschichtung von Wertpapieren, auch in erheblichem Umfang, regelmäßig den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht übersteige.
Privatanleger, die idR nur für eigene Rechnung handeln – wenn auch unter intensiver Marktbeobachtung – und Depotbanken zur Durchführung ihrer Aufträge einschalten, sind auch bei erheblicher Fremdfinanzierung keine gewerblichen Wertpapierhändler (betrifft auch den v BFH angesprochenen Sonderfall des "...