Rn. 18e
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Schwierig wegen häufiger Qualifikationskonflikte ist im DBA-Fall die steuerrechtliche Einordnung von Tätigkeitsvergütungen (ggf mittelbar über zwischengeschaltete KapGes) an den ausländischen Gesellschafter einer inländischen PersGes bzw umgekehrt.
Qualifikationskonflikte treten hier zB bei Tätigkeitsvergütungen einer inländischen gewerblichen PersGes an den ausländischen Gesellschafter (ggf mittelbar bei Zwischenschaltung einer ausländischen Management-Tochter-KapGes: s Rn 84b) für seine Tätigkeit im Dienst der inländischen PersGes (Inboundkonstellation) auf, die nach deutschem Steuerrecht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb bei der zahlenden inländischen PersGes gehören (s nachfolgend zu § 50d Abs 10 S 1ff EStG und BMF v 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258 Tz 4.1.3.1),
- die Vertragsstaaten Abkommensbestimmungen unterschiedlich auslegen (Auslegungskonflikt) oder
- die Vertragsstaaten über Art 3 Abs 2 OECD-MA Abkommensbegriffe nach dem innerstaatlichen Recht auslegen (Qualifikationskonflikt im engeren Sinn; dazu s § 50d Abs 10 S 4 und 5 EStG.
§ 50d Abs 10 S 1 EStG schreibt die ausschließliche Behandlung dieser Tätigkeitsvergütungen als gewerbliche Einkünfte (Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters auch für Abkommenszwecke) gesetzlich fest für DBA, welche keine ausdrückliche Regelung für Sondervergütungen vorsehen (wegen DBA mit solchen Sondervorschriften s BMF v 26.09.2014, BStBl 2014 I, 1258 Tz 5.2.; vergleichbare Regelungen finden sich in Art 4 Abs 3 DBA-Frankreich, Art 7 Abs 6 DBA Tunesien, Art 4 Abs 2 DBA Israel sowie Art 7 Abs 5 DBA Elfenbeinküste: s § 50d Rn 182 (Zuber/Ditsch).
§ 50d Abs 10 S 4 EStG bezieht mehrstöckige PersGes sowie nachträgliche Sondervergütungen mit ein.
Wegen der unverändert bestehenden Grundproblematik des Treaty overrides s § 50d Rn 180 (Zuber/Ditsch).
Die vorstehenden Ausführungen zur Inboundkonstellation gelten umgekehrt analog auch für Outboundkonstellationen: s BMF v 26.09.2014, aaO, Tz 5.1.1.
Bei Zwischenschaltung ausländischer Tochter-KapGes sind Tätigkeitsvergütungen der ausländischen Tochter-KapGes an einen operativ im Ausland tätigen Gesellschafter der inländischen PersGes, die im Ausland als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit eingestuft werden, ggf Teil des inländischen "Unternehmensgewinns" (im DBA-Sinn) des vergütungsberechtigten ausländischen PersGes-Gesellschafters, wenn die Bedingungen für das Vorliegen einer Sondervergütung nach inländischem Recht gemäß § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Hs 2 u Nr 3 Hs 2 EStG erfüllt sind (zum inländischen Recht allg s Rn 83–84a; speziell wegen der Auslandsproblematik s Rn 84b): § 50d Abs 10 S 1 u 3 Hs 1 EStG.
Dann ist die in das Ausland gezahlte Vergütung auch gewstpfl.