Schrifttum:
Dennisen/Frankus, Kein Untergang von § 15a EStG-Verlusten durch Vorgänge iSd § 8c KStG und § 8d KStG?, DB 2017, 443;
Dennisen/Otto, Kein Untergang eines verrechenbaren Verlusts iSd § 15a EStG nach § 8c KStG, Anmerkung zu FG Köln v 28.20.2021, Ubg 2022, 93;
Haunhorst, Zur Anwendung des § 8c KStG aF auf Verluste gem § 15a EStG, DB 2024, 2134;
Strahl, Kein Wegfall eines verrechenbaren Verlusts iSd § 15a Abs 4 EStG aufgrund von § 8c KStG, NWB 2024, 1622.
Verwaltungsanweisung:
BMF v 28.11.2017, BStBl I 2017, 1645 (Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG).
Rn. 50a
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Beispiel (aus Dennisen/Frankus, DB 2017, 443):
Die A-GmbH ist als Kommanditistin vermögensmäßig iHv 100 % an der AB-GmbH & Co KG beteiligt. Einzige Komplementärin mit einer vermögensmäßigen Beteiligung iHv 0 % ist die B-GmbH.
Die A-GmbH verfügt bei der AB-GmbH & Co KG über ein negatives Kapitalkonto iHv 100. Gleichzeitig bestehen für die A-GmbH §-15a-EStG-Verluste iHv ebenfalls 100.
An der A-GmbH ist der A iHv 100 % beteiligt. Im Jahr 01 überträgt A 51 % der Anteile an der A-GmbH auf den B. Im Jahr 02 veräußert die A-GmbH ihren KG-Anteil an einen Dritten.
Nach Auffassung der FinVerw (BMF v 28.11.2017, BStBl I 2017, 1645 Rz 62; zuvor BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 736 Rz 2) gehen gem § 8c S 2 KStG durch die 51 %ige Übertragung der Anteile an der A-GmbH die nach § 15a EStG verrechenbaren Verluste der AB-GmbH & Co KG verloren. Veräußert die A-GmbH im Jahr 02 ihren KG-Anteil an der AB-GmbH & Co KG, entsteht allein durch die Auflösung des negativen Kapitalkontos ein stpfl Ertrag iHv 100. Dem stehen aufgrund des gem § 8c Abs 1 KStG schädlichen Beteiligungserwerbs (Mantel) im Jahr 01 keine verrechenbaren §-15a-EStG-Verluste gegenüber, sodass es zu einer KSt-Belastung auf Ebene der A-GmbH kommt.
Dagegen schon ua Dennisen/Frankus, DB 2017, 443 und Dennisen/Otto, Ubg 2022, 93. Unter anderem müsste der Anteilserwerber die in der Vergangenheit erzielten Verluste in Form des negativen Kapitalkontos nachversteuern, obwohl sich diese Verluste zu keinem Zeitpunkt steuerlich ausgewirkt haben, weil ihm keine verrechenbaren Verluste mehr zur Verfügung stünden. Das steuerliche Einkommen des Erwerbers würde sich somit erhöhen, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wäre.
Ebenso BFH v 24.04.2024, IV R 27/21, BFH/NV 2024, 1017 Rz 37, wonach § 8c Abs 1 S 1 KStG auf Verluste gem § 15a EStG keine Anwendung finden kann, weil, wie bereits die Überschrift des Paragraphen zeige, § 8c Abs 1 S 1 KStG nur eine restriktive Regelung über den Verlustabzug von Körperschaften treffe. In der KG eingesperrte, nur verrechenbare Verluste, die eine Anteilseigner-Körperschaft als Mitunternehmerin einer KG erleidet und die für sie zunächst nicht nutzbar sind, können auf der Ebene der Körperschaft erst nach dem schädlichen Beteiligungserwerb und damit beim "neuen wirtschaftlichen Engagement" den Beschränkungen des § 8c Abs 1 S 1 KStG unterliegen, wenn Gewinne entstehen, die dem Kommanditisten aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind (Rz 44). Die erst dann mögliche Verlustnutzung erfolgt wiederum nur auf der Ebene der KG, indem der dem Kommanditisten zugerechnete Anteil am Gewinn der KG um die – nunmehr in ausgleichsfähige Verluste gewandelten, bisher nur verrechenbaren – Verluste gemindert wird.
Rn. 51
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
vorläufig frei