1. Der Vergleich mit § 2b EStG aF hinsichtlich der Überschrift
Rn. 119
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Überschrift zu § 2b EStG aF |
Überschrift zu § 15b EStG |
"Negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften uä Modellen" |
"Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen" |
2. Der Vergleich mit § 2b EStG aF hinsichtlich der Legaldefinition des Objekts der Verlustverrechnungsbeschränkung
Rn. 120
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Legaldefinition des Objekts der Verlustverrechnungsbeschränkung in § 2b EStG aF |
Legaldefinition des Objekts der Verlustverrechnungsbeschränkung in § 15b EStG |
"Negative Einkünfte aufgrund von Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften oä Modellen, wenn beim Erwerb oder der Begründung der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht" (§ 2b S 1 EStG mit weiteren Ausführungen in S 3) |
"Steuerstundungsmodell ... liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen" (§ 15b Abs 2 S 1 EStG mit weiteren Ausführungen in S 2, 3 sowie einem Beispiel in Abs 3a). |
3. Die modellhafte Gestaltung (§ 15b Abs 2 S 1–3 EStG)
a) Übersicht
Rn. 121
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Damit hat der Gesetzgeber seinem Feindbild, der altbekannten Verlustzuweisungsgesellschaft, ein neues Wort gegeben: "das Steuerstundungsmodell".
Rn. 122
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 15b EStG betrifft also "Steuerstundungsmodelle" und sieht deren Charakteristikum in der "modellhaften Gestaltung", die steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte bringen soll. Eine solche "Modellhaftigkeit" ist per Legaldefinition in § 15b Abs 2 S 2 EStG gegeben, wenn dem StPfl "aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen". Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen (§ 15b Abs 2 S 3 EStG).
Rn. 122a
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Es genügt also nicht, dass eine rechtliche Gestaltung vorliegt, die auf steuerliche Vorteile durch Verlustabzug bzw -verrechnung ausgelegt ist und ohne die Möglichkeit der sofortigen Verlustverrechnung nicht gewählt worden wäre; daher ist auch das bloße Aufgreifen einer in Fachkreisen bekannten Gestaltungsidee mit dem Ziel einer sofortigen Verlustverrechnung nicht ohne weiteres ein Steuerstundungsmodell (BFH v 17.01.2017, VIII R 7/13, BStBl II 2017,700; BFH v 28.06.2017, VIII R 57/14, BStBl II 2017, 1144).
Rn. 123
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Im Gegensatz zu § 2b EStG aF hat der Gesetzgeber die Modellhaftigkeit konkret beschrieben und damit einem Hauptkritikpunkt gegenüber § 2b EStG aF Rechnung getragen. Bislang hatte sich zu § 2b EStG aF lediglich die FinVerw in BMF BStBl I 2001, 588 Tz 17–26 bemüht, den Begriff der "Modellhaftigkeit" klarer zu fassen. Zentraler Streitpunkt bei § 15b EStG ist also, ob "Modellhaftigkeit" vorliegt oder nicht (kritisch auch Bock/Raatz, DStR 2008, 1407).
b) Modellhafte Gestaltung entbehrlich iF des § 15b Abs 3a EStG
Rn. 124
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Ab 28.11.2013führt nicht zwingend fehlende Modellhaftigkeit dazu, § 15b EStG auszuschließen. § 15b Abs 3a EStG bezieht auch nicht modellhafte Gestaltungen unter den dortigen Voraussetzungen in den Anwendungsbereich der Norm mit ein (dazu s Rn 172ff).
c) Kriterien für oder gegen eine Modellhaftigkeit iSd § 15b Abs 1 S 1, Abs 2 EStG (ABC)
Rn. 125
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Für die Frage der "Modellhaftigkeit" entscheidet eine "wertende Gesamtbetrachtung der entsprechenden Einzelfallumstände" (BFH v 06.02.2014, IV R 59/10, BStBl II 2014, 465; BFH v 17.01.2017, VIII R 7/13, BStBl II 2017,700; BFH v 06.06.2019, IV R 7/16, BStBl II 2019, 513; FG Nds 9 K 139/13, BB-online BBL 2019–2070–6, Rev zugelassen).
Folgende Gesichtspunkte spielen dabei eine Rolle (ABC), die sich zT überschneiden und daher nicht scharf gegeneinander abgrenzbar sind:
Blindpool
Gemeint sind Gesellschaften/Gemeinschaften, bei denen das Investitionsobjekt zur Zeit des Beitritts noch nicht feststeht. Ausführlich dazu s Rn 144.
Bloß kapitalmäßige Beteiligung
Es spricht für die Annahme eines Steuerstundungsmodells, dass der Anleger vorrangig eine (bloß) kapitalmäßige Beteiligung ohne Interesse an einem Einfluss auf die Geschäftsführung anstrebt (BFH v 06.02.2014, IV R 59/10, BStBl II 2014, 465; BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 7; Seeger in Schmidt, § 15b EStG Rz 10; kritisch dazu Brandtner/Lechner, BB 2007, 1922; Naujok, DStR 2007, 1601). Allerdrings distanziert sich der BFH v 06.02.2014, IV R 59/10, BStBl II 2014, 465 von der Ansicht der FinVerw (aaO Tz 7), wonach bei geschlossenen Fonds in Form einer PersGes, die ihren Anlegern in der Anfangsphase Verluste zuweist, idR ein Steuerstundungsmodell anzunehmen sei, auch wenn die Gesellschafter auf die Vertragsgestaltung Einfluss nehmen könnten.
Eigeninitiative
s "Einflussnahme"; s "Geschäftsführung"; s "Passivität des Anbieters"; s "Selbstgründer"
Einflussnahme
Gegen Modellhaftigkeit spricht mE, wenn der StPfl entscheidenden Einfluss auf einzelne Leistungen und deren Ausgestaltung nimmt, sei es von Beginn an oder unter Abänderung eines zunächst vorgefertigten Konzepts und das Konzept damit nicht nur unwesentlich mitbestimmt. Es fehlt dann an der Passivität, s "Passivität des Anbieters" bzw ist eine individuelle Investition (s "Individuelle Investition")
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