Rn. 2050

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Da der Freibetrag nur ein Mal (im Leben des StPfl) in Anspruch genommen werden kann, entscheidet der StPfl durch entsprechende Antragsstellung, in welchem Veräußerungs- oder Aufgabefall er hiervon profitieren möchte. Dies geschieht durch einen Antrag bei dem für die ESt-Veranlagung zuständigen FA (R 16 Abs 13 S 1 u 2 EStR 2012). Eine besondere Form für den Antrag sieht das Gesetz nicht vor.

 

Rn. 2051

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der Antrag nach § 16 Abs 4 S 1 EStG kann unabhängig von dem Antrag nach § 34 Abs 3 S 1 EStG gestellt werden. Stellt der (nichtberatene) StPfl, den Antrag, "den Veräußerungsgewinn" begünstigt zu besteuern, ist dieser Antrag bei Fehlen anderer Anhaltspunkte dahingehend auszulegen, dass sowohl ein Antrag nach § 16 Abs 4 S 1 EStG als auch nach § 34 Abs 3 S 1 EStG gestellt wird.

 

Rn. 2052

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der Antrag kann grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft des ESt-Bescheids gestellt werden (BFH v 27.10.2015, X R 44/13, BStBl II 2016, 278; Schoor, StBP 2006, 150). Wenn sich der Gewinn auf mehrere VZ verteilt, ist mE eine Antragstellung möglich bis zum Eintritt der Bestandskraft des letzten Steuerbescheids, der diese VZ betrifft. Ändert das FA einen bereits formell bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid erneut und durchbricht damit die materielle Bestandskraft, lebt das Recht zur Antragstellung erneut auf (BFH v 27.10.2015, X R 44/13, BStBl II 2016, 278), jedenfalls dann, wenn sich aufgrund einer Steuererhöhung für den StPfl erstmalig die wirtschaftliche Notwendigkeit ergibt, sich mit der Ausübung bzw geänderten Ausübung seines Antragsrechts für denselben VZ zu befassen.

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