Rn. 1227

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Gibt eine Mitunternehmerschaft ihren Betrieb auf, ist der hieraus resultierende Aufgabegewinn grds nach dem zwischen den Mitunternehmern vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.

 

Rn. 1228

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Hiervon macht § 16 Abs 3 S 8 EStG eine Ausnahme und ordnet den Gewinn, soweit er daraus resultiert, dass einzelne WG nicht veräußert, sondern von den Mitunternehmern übernommen werden, dem jeweiligen übernehmenden Mitunternehmer zu. Diese Norm wirkt rein steuerlich bei der Aufteilung des einheitlich und gesondert festzustellenden Gewinns der Mitunternehmerschaft.

 

Rn. 1229

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Damit kann das steuerliche Ergebnis anders verteilt werden, als dies uU die gesellschaftsrechtliche/handelsrechtliche Verteilung zwischen den Mitunternehmern vorsieht. Soweit die Gesellschafter hierfür Ausgleichszahlungen vorsehen, sind diese auch steuerlich in der Weise zu berücksichtigen, dass der leistende Gesellschafter einen insoweit geringeren Aufgabegewinnanteil erzielt, der empfangende Gesellschafter einen entsprechend höheren Aufgabegewinnanteil (BFH v 19.01.1982, VIII R 21/77, BStBl II 1982, 456).

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