Rn. 1235

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Tarifbegünstigt ist bei der Betriebsaufgabe nur, was auch bei der Veräußerung des Betriebs begünstigt wäre. Die während und nach der Aufgabe anfallenden normalen Geschäfte und ihre Abwicklung berühren nicht den begünstigten Aufgabegewinn (BFH v 25.06.1970, IV 350/64, BStBl II 1970, 719). Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über zwei oder drei VZ und fällt der Aufgabegewinn daher in mehreren VZ an, kann die Tarifermäßigung nach § 34 Abs 3 EStG für diesen Gewinn auf Antrag in beiden VZ gewährt werden. Der Höchstbetrag von fünf Mio EUR ist dabei aber insgesamt nur einmal zu gewähren (H 34.1 EStH 2019 "Betriebsaufgabegewinn in mehreren VZ"), Näheres s § 34 Rn 145 (Graf).

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