Rn. 2038

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Wird ein Betrieb/Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil veräußert oder aufgegeben, der auch WG umfasst, deren Veräußerung dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, stellt sich die Frage nach der Zuordnung des Freibetrags. Diese Zuordnung ist von Bedeutung, denn die Tarifbegünstigung des § 34 Abs 3 EStG bezieht sich nur auf den voll zu versteuernden Teil des Veräußerungs- bzw Aufgabegewinns. Sofern Veräußerungsgewinne über § 3 Nr 40 Buchst b EStG steuerbefreit sind (Teileinkünfteverfahren), nimmt der verbleibende stpfl Teil nicht an der Begünstigung teil (§ 34 Abs 3 EStG iVm § 34 Abs 2 Nr 1 EStG). Wird der Freibetrag auf den Teil des Veräußerungsgewinns, der nicht dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, angewendet, profitiert der andere, dem Teileinkünfteverfahren unterliegende Teil des Veräußerungsgewinns nicht von der Tarifermäßigung in § 34 Abs 3 EStG.

 

Rn. 2039

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die FinVerw hat hierzu früher die Auffassung vertreten, der Freibetrag sei im Verhältnis der Anteile am Veräußerungsgewinn entsprechend den Anteilen der Gewinne, die dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG unterliegen, und der Gewinne, die im Teileinkünfteverfahren (Halbeinkünfteverfahren) zu versteuern sind, am Gesamtgewinn aufzuteilen (BMF v 20.12.2005, BStBl I 2006, 7, unter II.). In der Literatur wurde demgegenüber vornehmlich die Auffassung vertreten, der Freibetrag sei vorrangig von dem dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinn abzuziehen (Kobor in H/H/R, § 16 EStG Rz 715 (November 2018); Paus, DStZ 2003, 523; Prinz/Hick, FR 2006, 168; Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 587 (39. Aufl)).

 

Rn. 2040

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der BFH hat sich dieser Auffassung angeschlossen und unter Verweis auf das Meistbegünstigungsprinzip der vorrangigen Verrechnung des Freibetrags mit dem dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinn den Vorzug gegeben (BFH v 14.07.2010, X R 61/08, BStBl II 2010, 1011). Diese Zuordnung begünstigt den StPfl.

 

Beispiel: Zuordnung des Freibetrags bei Veräußerungsgewinn mit Teileinkünfteverfahren

Der Gewinn aus der Veräußerung des Betriebs beträgt 160 000. Hiervon entfallen 80 000 auf Einkünfte, die nach § 3 Nr 40 Buchst b EStG zu 40 % steuerbefreit sind.

Nach der Auffassung des BFH ist der Freibetrag zunächst mit dem nach der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens verbleibenden stpfl Teil zu verrechnen. Im Beispiel ein geringer Betrag, der nicht tarifbegünstigt zu besteuern ist. Dieser Anteil ist nach der mittlerweile überholten Auffassung des BMF deutlich höher.

 
  Lösung nach BFH v 14.07.2010   Frühere Lösung nach BMF
  Veräußerungsgewinn   Veräußerungsgewinn
  Gewinn Teileinkünfteverfahren   Gewinn Teileinkünfteverfahren
  80 000 80 000   80 000 80 000
§ 3 Nr 40 Buchst b EStG   ./. 32 000     ./. 32 000
steuerpflichtig 80 000 = 48 000   80 000 = 48 000
Freibetrag   ./. 45 000   ./. 22 500 ./. 22 500
tarifbegünstigt 80 000     57 500  
nicht tarifbegünstigt   = 3 000     = 25 500
 

Rn. 2041

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der Auffassung des BFH hat sich der BMF mittlerweile angeschlossen (H 16 Abs 13 EStH 2019 "Teileinkünfteverfahren").

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