a) Allgemeines
Rn. 2681
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Gesellschaften entstehen, wenn sich natürliche oder juristische Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammentun. Die Bezogenheit auf die einzelnen Gesellschafter ist mehr oder weniger eng. Bei AG, die in anderen Rechtsnormen als "anonyme Gesellschaft" bezeichnet werden (frz.: société anonyme, sp.: sociedad anónima), kennen sich die Gesellschafter, deren Anzahl häufig sehr groß ist, idealtypisch in der Regel nicht einmal, bei PersGes kommt es den Gesellschaftern regelmäßig darauf an, wer Mitgesellschafter ist.
Durch vertragliche Gestaltung kann von diesen Ausgangspositionen sehr weit abgewichen werden. So gibt es kleine AG, die durch Vinkulierung der Aktien genau steuern, wer in den Kreis der Aktionäre aufgenommen werden kann; andererseits gibt es PersGes (zB Publikum-KG) mit mehreren tausend Kommanditisten, bei denen die KG-Anteile nahezu wie eine Aktie gehandelt werden können.
Diese persönliche Nähe unter den Gesellschaftern kann also unterschiedlich stark ausgeprägt sein, dementsprechend wird in der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung die Nachfolge in Gesellschaftsanteile unterschiedlich stark reglementiert.
Rn. 2682–2690
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei
b) Nachfolge in KapGes-Anteile
ba) GmbH
baa) Gesellschaftsrechtliche Vorbemerkung
Rn. 2691
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Nach § 15 Abs 1 GmbHG ist der Geschäftsanteil an einer GmbH vererblich; im Umkehrschluss lässt sich aus § 15 Abs 5 GmbHG ableiten, dass, anders als bei einer Veräußerung, die Vererblichkeit nicht durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann (Ivo, ZEV 2009, 333). Allerdings kann – auch zur Kontrolle des Gesellschafterkreises – vorgesehen werden, dass der oder die Erben den Anteil nicht dauerhaft behalten können (Ivo, ZEV 2009, 333). Dazu bedarf es in der Satzung (§ 34 Abs 1 GmbHG) einer entsprechenden Regelung, regelmäßig in der Form einer Einziehungs- oder Abtretungsklausel oder einer Kombination aus beidem (Hörger/Pauli, GmbHR 1999, 945; Langner/Heydel, GmbHR 2007, 377). Alternativ wird empfohlen, den Anteil schon zu Lebzeiten aufschiebend bedingt auf den Todesfall zu übertragen, um zu vermeiden, dass der Geschäftsanteil in den Nachlass fällt (Langner/Heydel, GmbHR 2007, 377).
Rn. 2692
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Eine Sonderrechtsnachfolge wird für GmbH-Anteile nicht zugelassen. GmbH-Geschäftsanteile nehmen also an der Universalsukzession teil und gehören zum Nachlass, der dem bzw den Erben in Erbengemeinschaft zufällt. Besteht eine Erbengemeinschaft, gehen mehrere Anteile ungeteilt und unverteilt auf die Erbengemeinschaft über, bis insoweit eine Erbauseinandersetzung erfolgt oder aufgrund einer Abtretungsklausel die notariell zu beurkundende Abtretung an die satzungsmäßig vorgesehene(n) Person(en) erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn rechnerisch unmittelbar eine Zuordnung ohne weiteres möglich wäre.
Beispiel: Nachfolge in GmbH-Geschäftsanteile
Erblasser E ist an der Y-GmbH mit 60 Geschäftsanteilen zum gleichen Nennwert beteiligt. Steuerlich betrachtet sind diese Anteile identisch, da sie zum gleichen Zeitpunkt mit identischen AK angeschafft wurden. E wird von seinen drei Kindern A, B und C zu gleichen Teilen beerbt.
Auch wenn eine direkte Aufteilung auf die Erben rechnerisch möglich wäre, stehen alle Geschäftsanteile zunächst ungeteilt und nicht zugeordnet der aus A, B und C bestehenden Erbengemeinschaft als Ganzes zur gesamten Hand zu. Selbst eine Teilungsanordnung, mittels derer E unter Bezugnahme auf die Nummerierung der Geschäftsanteile diese direkt jeweils seinen Kindern zuordnet, wirkt nur schuldrechtlich untereinander (§ 2048 BGB) und führt nicht zu einer unmittelbaren Sonderrechtsnachfolge.
Rn. 2693
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Rechte aus den Geschäftsanteilen kann die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 Abs 1 GmbHG). Eine satzungsmäßig vorgesehene Vinkulierung der Geschäftsanteile (§ 15 Abs 5 GmbHG) gilt nur für rechtsgeschäftliche Übertragungen, nicht für Erwerbe von Todes wegen. Die Vinkulierung greift jedoch entweder dann, wenn die einer Erbengemeinschaft zustehende Anteile im Rahmen der Auseinandersetzung übertragen werden oder wenn der Alleinerbe über den Geschäftsanteil verfügen möchte.
Rn. 2694
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Der Übergang eines Geschäftsanteils auf den Erben oder eine Erbengemeinschaft im Wege der Erbfolge ist eine Veränderung in den Personen der Gesellschafter iSd § 40 Abs 1 S 1 GmbHG und löst daher die Verpflichtung zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste aus. Hieran hat der Erbe selbst ein dringendes Interesse, da er erst dann seine Gesellschafterrechte ausüben kann (zur Wirksamkeit einer Rechtshandlung eines noch nicht, jedoch unverzüglich danach eingetragenen Gesellschafters vgl § 16 Abs 1 S 2 GmbHG) (Ivo, ZEV 2009, 333).
bab) Ertragsteuerliche Konsequenzen
Rn. 2695
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Gehört der Geschäftsanteil zu einem BV des Erblassers, so gelten die für die jeweilige Unternehmensform maßgeblichen Regeln, dh, bei einem Einzelunternehmen und bei einer Mitunternehmerschaft sind hinsichtlich des Ge...