Rn. 254
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Entspricht der Mitunternehmeranteil dem (dem jeweiligen Gesellschafter als Mitunternehmer) zuzurechnenden Anteil an den WG der Mitunternehmerschaft, so muss dies auch das jeweilige (diesem Mitunternehmer zuzuordnende) Sonder-BV umfassen (BFH v 17.12.2014, IV R 57/11, BStBl II 2015, 536; BFH v 02.10.1997, BStBl II 1998, 104; BFH v 12.04.2000, BStBl II 2001, 26; BFH v 24.08.2000, BStBl II 2005, 173; BFH v 06.12.2000, BStBl II 2003, 194; BFH v 01.04.2005, BFH/NV 2005, 1540; BFH v 25.02.2010, BStBl II 2010, 726; BFH v 30.08.2012, BFH/NV 2013, 376; Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 223 (August 2017); Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 407 (38. Aufl); Patt in H/H/R, § 16 EStG Rz 292, März 2013; Bodden, FR 1997, 757; Korn, KÖSDI 1997, 11 219; Kempermann, GmbHR 2002, 200; aA Schön, BB 1988, 1866; Tismer/Ossenkopp, FR 1992, 39). Denn das Sonder-BV stellt das Äquivalent bei der Mitunternehmerschaft zum notwendigen BV bei einem Einzelunternehmer dar u gehört daher zwingend zum Mitunternehmeranteil (BFH v 24.08.2000, BStBl II 2005, 173; BFH v 19.03.1991, BStBl II 1991, 635).
Rn. 255
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Für die Veräußerung des Mitunternehmeranteils gilt wie bei der Veräußerung eines Betriebs o Teilbetriebs, dass alle dem Mitunternehmeranteil zuordenbaren wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden müssen. Hinsichtlich der Wesentlichkeit ist wiederum die funktional-quantitative Betrachtung anzustellen (s Rn 156). Zum wesentlichen BV des Mitunternehmeranteils gehört zum einen die Mitberechtigung des Mitunternehmers an den WG des Gesamthandsbereichs. Diese werden anteilig bei Abtretung eines Mitunternehmeranteils ohnehin vollständig übertragen; ein Zurückbehalten von wesentlichen Betriebsgrundlage wäre nur durch eine vorherige Entnahme denkbar, da ansonsten das gesamte BV der PersGes übertragen wird. Werden wesentliche Betriebsgrundlagen auf diese Weise vor der Veräußerung des Mitunternehmeranteils aus dem BV entnommen u liegen die Voraussetzungen des Gesamtplans vor, so liegt in der (späteren) Veräußerung des Mitunternehmeranteils keine Veräußerung iSd § 16 Abs 1 EStG vor. Es gelten die zur Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen im Rahmen einer Betriebsveräußerung aufgestellten Grundsätze entsprechend (s Rn 155ff).
Rn. 256
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WG des Sonder-BV müssen dann zusammen mit dem Gesamthandsanteil übertragen werden, wenn sie wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen. Ein der PersGes zur betrieblichen Nutzung überlassenes Grundstück gehört idR zu den (funktional) wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonder-BV (BFH v 16.02.1996, BStBl II 1996, 342; BFH v 07.04.2010, BStBl II 2011, 467; FG Münster v 27.06.1997, EFG 1998, 298).
Auch WG des Sonder-BV II können wesentliche Betriebsgrundlagen sein, zB
- Grundstück eines Mitunternehmers, das dieser einem Dritten vermietet, der es an die PersGes untervermietet u das für die Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion hat (BFH v 15.01.1981, BStBl II 1981, 314; BFH v 09.09.1993, BStBl II 1994, 250; BFH v 24.02.2005, BStBl II 2005, 578).
- Anteile der Gesellschafter einer Besitz-PersGes im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an einer Betriebs-KapGes (BFH v 04.07.2007, BStBl II 2007, 772 mwN; die Grundsätze des BFH zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage bei der Betriebsaufspaltung gelten auch im Anwendungsbereich des § 16 EStG, BFH v 10.11.2005, BStBl II 2006, 176).
- Anteile der Mitunternehmer an einer KapGes, falls zwischen der KapGes u dem Betrieb der Mitunternehmerschaft eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, die von erheblicher Bedeutung für den Betriebsablauf der Mitunternehmerschaft ist (Bron, DStZ 2011, 392, 431).
Rn. 257
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Die 100 %ige Beteiligung an einer KapGes, die im Sonder-BV II gehalten wird u eine wesentliche Betriebsgrundlage ist, gehört gleichfalls zu den wesentlichen Bestandteilen des Mitunternehmeranteils u ist kein fiktiver Teilbetrieb (glA Patt in H/H/R, § 16 EStG Rz 296, März 2013). Ein Zurückhalten der Beteiligung verhindert daher die Anwendung des § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (BFH v 02.10.1997, BStBl II 1998, 104; aA Wendt, FR 2010, 704; Wacker, JbFfSt 2011/2012, 445; offen gelassen zuletzt durch BFH v 25.02.2010, BStBl II 2010, 726).
Anteile des Mitunternehmerkommanditisten an der Komplementär-KapGes, die gleichfalls zum Sonder-BV II gehören, sind nicht schon durch die Einordnung als Sonder-BV wesentliche Betriebsgrundlage, sondern nur, wenn sich durch die Beteiligung an der Komplementär-KapGes Stellung u Einfluss auf die Mitunternehmerschaft nicht unerheblich vergrößern (s Seer in Kirchhof, § 16 EStG Rz 125, 18. Aufl). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Mitunternehmer durch Stimmenmehrheit in der geschäftsführenden Komplementär-KapGes seinen geschäftlichen Willen auch gegen die übrigen Mitunternehmer durchsetzen kann. Auch wenn die Komplementärin aufgrund der Verteilung der Stimmrechte keine geschäftsführenden Maßnahmen gegen den Willen des Mitunter...