Rn. 209
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG sind, dass ein Teilbetrieb, dh alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (s Rn 155ff) des Teilbetriebs einheitlich an einen Erwerber (s Rn 169) entgeltlich o teilentgeltlich veräußert (s Rn 53ff) werden u dadurch die in dem veräußerten Teilbetrieb gebildeten stillen Reserven durch den einheitlichen Veräußerungsvorgang aufgedeckt werden (BFH v 26.04.1979, BStBl II 1979, 557). Mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums muss die in Zusammenhang mit dem übertragenen BV gewerbliche Betätigung des Veräußerers in diesem Teilbetrieb enden (BFH v 04.07.2007, BFH/NV 2007, 2093; BFH v 13.02.1996, BStBl II 1996, 409; BFH v 09.08.1989, BStBl II 1989, 653).
Bei der Veräußerung eines Teilbetriebs ist die Erstellung einer Schlussbilanz nicht erforderlich; die Teilbetriebsveräußerung stellt für den Gesamtbetrieb lediglich einen laufenden Geschäftsvorfall dar (BFH v 09.05.2012, X R 38/10, BStBl II 2012, 725).
Rn. 210
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Sofern ein WG zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs gehört, zugleich aber von verschiedenen Teilbetrieben genutzt wird (geteilte Nutzung), liegt nur dann eine begünstigte Teilbetriebsveräußerung vor, wenn das in Frage stehende WG mitveräußert wird (BFH v 13.02.1996, BStBl II 1996, 409; BFH v 07.04.2010, BStBl II 2011, 467). Zumindest muss das WG anteilig mitveräußert werden (BFH v 06.05.1999, BFH/NV 1999, 1329). Auch bei einer überwiegenden Nutzung durch den Restbetrieb muss das WG anteilig mitveräußert werden, damit die Begünstigung eintritt (BFH v 07.04.2010, BStBl II 2011, 467; BFH v 13.02.1996, BStBl II 1996, 409; aA Gosch, StBp 1996, 247: Rückbehalt gemeinsam genutzter WG unschädlich). Rechtliche o wirtschaftliche Hindernisse lassen das Erfordernis der anteiligen Mitveräußerung nicht entfallen (BFH v 06.05.1999, BFH/NV 1999, 1329). Handelt es sich jedoch um ein WG, welches von allen Teilbereichen des Gesamtunternehmens ohne räumliche Abgrenzungsmöglichkeit genutzt wird, handelt es sich um eine wesentliche Betriebsgrundlage des Gesamtunternehmens. Infolge der Verflechtung sind die Betriebseinheiten nicht eigenständig lebensfähig (BFH v 08.09.1971, BStBl II 1972, 118). Kann die wesentliche Betriebsgrundlage hingegen nach räumlicher Nutzung aufgeteilt werden, können Teilbetriebe angenommen werden.
Daher empfiehlt es sich, die wesentlichen Betriebsgrundlagen, die von mehreren Teilbetrieben genutzt werden, vor der Teilbetriebsveräußerung rechtlich aufzuteilen (zB ein Betriebsgrundstück durch Parzellierung in mehrere Einzelgrundstücke). Die Ausführungen der FinVerw im UmwStE sollten auch für § 16 EStG entsprechend gelten (s Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 153 (38. Aufl); BMF v 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 Tz 15.08, zB zur Bildung von Bruchteilseigentum).
Rn. 211
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Eine PersGes kann auch mehrere Teilbetriebe haben, die bei einem Einzelunternehmer selbstständige Betriebe wären. Unerheblich ist, ob die wesentlichen Betriebsgrundlagen aus dem Sonder-BV eines Gesellschafters o aus dem Gesamthandsvermögen im Zusammenhang mit der Teilbetriebsveräußerung übertragen werden, solange dies entgeltlich geschieht. Werden die WG aus dem Sonder-BV hingegen unentgeltlich übertragen, liegt keine begünstigte Betriebsveräußerung vor (BFH v 13.09.1967, BStBl II 1968, 9).
Für die Einstellung der mit dem Teilbetrieb verbundenen Tätigkeit ist erforderlich, dass die mit dem veräußerten BV ausgeübte Tätigkeit in Bezug auf ein bestimmtes Steuerrechtssubjekt endet (BFH v 25.11.2009, BFH/NV 2010, 633; BFH v 22.11.1988, BStBl II 1989, 973). Wird vom bisherigen Teilbetriebsinhaber eine wirtschaftlich gleichartige Tätigkeit ausgeübt, ist entscheidend, ob ein neuer Kundenstamm ggf mit örtlicher Entfernung aufgebaut wurde (s Rn 172).
Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Betriebsveräußerung entsprechend (s Rn 155ff).