Rn. 1218

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nach der Rspr des BFH ist ein originärer ebenso wie ein derivativer Geschäftswert bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nicht anzusetzen. Ein solcher Geschäftswert kann nicht ins PV übernommen werden, weil er nur im Rahmen eines gewerblichen Betriebs überhaupt denkbar ist (BFH v 30.01.2002, X R 56/99, BStBl II 2002, 387; Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 555 (Juli 2019)). Sofern ein derivativer Geschäftswert aktiviert war, ist durch die Abschreibung insoweit ein Aufgabeverlust denkbar (s § 15 Rn 149 (Bitz)). Wird allerdings ausnahmsweise für den Geschäftswert noch ein Veräußerungserlös erzielt, handelt es sich um einen sonstigen Ertrag im Rahmen der Betriebsaufgabe, der zum tarifbegünstigten Aufgabegewinn zählt (H 16 Abs 5 EStH 2019 "Geschäfts- oder Firmenwert"; Kulosa in H/H/R, § 16 EStG Rz 583 (November 2018)).

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