Rn. 1219

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nicht veräußerte WG gelten als im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ins PV entnommen und sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 16 Abs 3 S 7 EStG). Gemeiner Wert ist nach § 9 Abs 2 BewG der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des WG bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert entspricht dabei regelmäßig dem Verkehrswert (BFH v 10.09.1991, VIII R 26/87, BFH/NV 1992, 232).

 

Rn. 1220

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung mit dem gemeinen Wert ist der Zeitpunkt der Aufgabe. Da sich die Betriebsaufgabe, auch wenn sie in einem einheitlichen Vorgang erfolgt, über einen längeren Zeitraum hinzieht, ist zu klären, welcher genaue Zeitpunkt heranzuziehen ist. Dies kann entscheidend sein, falls es im Laufe der Betriebsaufgabe zu Wertschwankungen kommt. Bei einer länger andauernden Betriebsaufgabe gilt als Zeitpunkt der Entnahme der Moment, in dem die werbende Tätigkeit eingestellt ist und alle anderen wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder entnommen sind (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 260 (39. Aufl)). Kommt es danach zu einer Wertminderung (zB Verdacht auf Altlasten bei einem Grundstück), wirkt diese tatsächliche oder vermeintliche, jedenfalls den gemeinen Wert beeinflussende Wertminderung nicht auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurück, es liegt auch kein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO vor (BFH v 01.04.1998, X R 150/95, BStBl II 1998, 569). ME kann der StPfl den Zeitpunkt auch durch eine konkrete Entnahmehandlung vorverlegen und damit der Entnahmefiktion des § 16 Abs 3 S 7 EStG zuvorkommen.

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