Rn. 1220a

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Wird im Rahmen einer Betriebsaufgabe ein betrieblich genutzter Grundstücksteil in das

PV überführt, ist zur Ermittlung des Aufgabegewinns der gemeine Wert des gesamten Grundstücks regelmäßig nach dem Nutzflächenverhältnis und nicht nach dem Verhältnis von Ertragswerten aufzuteilen (H 16 Abs 2 EStH 2019 "Aufgabegewinn").

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