Rn. 2014
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Sachverhalte, bei denen im Rahmen eines äußerlich einheitlichen Veräußerungsvorgangs mehrere betriebliche Sachgesamtheiten veräußert werden, müssen für die Berücksichtigung des Freibetrags näher betrachtet werden. Sofern Sachgesamtheiten zusammen veräußert werden, die, bei isolierter Betrachtung, jeweils zur Inanspruchnahme des Freibetrags berechtigten, hat der StPfl ein Wahlrecht, für welchen Veräußerungsgegenstand der Freibetrag in Anspruch genommen werden soll (OFD Frankfurt v 16.09.2014, S 2241 A – 99 – St 213, DStR 2014, 2180 Tz 2180; OFD Koblenz v 28.02.2007, S 2243 A – St 31 3, DStR 2007, 992).
Beispiel: Mehrere Veräußerungstatbestände
X veräußert seinen Betrieb, zu dessen BV ein Mitunternehmeranteil gehört.
Der Freibetrag kann
- entweder für den Gewinn, der auf den Mitunternehmeranteil,
- oder für den Gewinn, der auf den Betrieb (unter Herausrechnung des auf den Mitunternehmeranteil entfallenden Veräußerungserlöses und dessen Buchwert) entfällt,
in Anspruch genommen werden.
Hinweis:
Da der Freibetrag bei einem zu hohen Gewinn entfällt, muss im Vorfeld einer solchen Transaktion gerechnet werden. Es könnte hilfreich sein, im Kaufvertrag festzuhalten, welcher Kaufpreisanteil auf die einzelnen Sachgesamtheiten entfällt.
Rn. 2015
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitunternehmeranteil, zu dessen (mitverkauftem) Sonder-BV ein anderer Mitunternehmeranteil gehört, veräußert wird (OFD Koblenz v 28.02.2007, S 2243 A – St 31 3, DStR 2007, 992). Anders sieht es aus bei der Veräußerung eines Anteils an einer Personenobergesellschaft, zu deren gesamthänderischem BV ein Mitunternehmeranteil gehört. Wirtschaftlich wird hier nur ein Teil-Mitunternehmeranteil an der Untergesellschaft gewährt. Hier kann der Freibetrag nur im Hinblick auf den Veräußerungsgewinn angewendet werden, der sich aus der Veräußerung des Anteils an der Obergesellschaft ergibt (OFD Frankfurt v 16.09.2014, S 2241 A – 99 – St 213, DStR 2014, 2180; aA Jacobsen in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, § 16 EStG Rz 293 (01.11.2017)).
Rn. 2016
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Werden innerhalb eines VZ mehrere Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile veräußert, kann der Freibetrag nur für einen dieser Vorgänge in Anspruch genommen werden (BFH v 27.10.2015, X R 44/13, BStBl II 2016, 278). Die Übertragung eines nicht genutzten (Rest-)Freibetrags auf einen weiteren Veräußerungsgewinn ist ausgeschlossen (BFH v 03.05.2017, X R 12/14, BFH/NV 2017, 1485; FG Ha v 05.05.2008, 6 K 24/05; H 16 Abs 13 EStH 2019 "Freibetrag"). Es besteht auch nicht die Möglichkeit, selbst wirtschaftlich zusammenhängende Veräußerungen als eine einzige Veräußerung anzusehen und nur auf diese den Freibetrag anzuwenden (BFH v 03.05.2017, X R 12/14, BFH/NV 2017, 1485).