Rn. 1221

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Aufgabekosten setzen ebenso wie Veräußerungskosten einen Veranlassungszusammenhang dergestalt voraus, dass nicht eine sachliche Beziehung zur Betriebsaufgabe ausreichend ist, sondern dass die Aufwendungen objektiv mit der Betriebsaufgabe zusammenhängen und subjektiv der Betriebsaufgabe zu dienen bestimmt sind (BFH v 06.03.2008, IV R 72/05, BFH/NV 2008, 1311; BFH v 19.05.2005, IV R 17/02, BStBl II 2005, 637). Demgemäß ist auf das auslösende Moment für die Entstehung der Aufwendungen abzustellen und in wertender Betrachtung zu bestimmen, ob eine größere Nähe zur Veräußerung bzw Aufgabe oder zum laufenden Gewinn besteht (BFH v 03.07.2019, VIII B 86/18 (NV), BFH/NV 2019, 1130). Vgl näher die auch hier geltenden Ausführungen zu den Veräußerungskosten (s Rn 651).

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