Rn. 1223
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Gewinne, die im Rahmen einer Betriebsaufgabe anfallen, gehören, da sie nicht dem laufenden Betrieb zuzurechnen sind, grundsätzlich nicht zum Gewerbeertrag nach § 7 S 1 GewStG. Soweit es sich um einen Aufgabegewinn einer Mitunternehmerschaft handelt, gilt dies ebenfalls, jedoch nur für die Gewinnanteile, die auf an der Mitunternehmerschaft unmittelbar beteiligte natürliche Personen entfallen (§ 7 S 2 GewStG). Damit ist der Aufgabegewinn insbesondere bei Körperschaften stpfl.
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