Rn. 1703
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Eine Realteilung mit Spitzenausgleich liegt nur dann vor, wenn Mitunternehmer mit eigenen Mitteln einen Ausgleich an die anderen Mitunternehmer leisten (BFH v 11.04.2013, III R 32/12, BStBl II 2014, 242; Gossert/Liepert/Sahm, DStZ 2019, 201; BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 16). Er liegt hingegen nicht vor, wenn lediglich die positiven und negativen WG zwischen den Mitunternehmern aufgeteilt werden. Der Ausgleich mit eigenen Mitteln kann unmittelbar insbesondere durch Zahlungen von außen erfolgen oder durch Vereinbarung von Ausgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlichkeiten, die erst durch den Realteilungsvorgang selbst entstehen (Schacht, DB 2016, 794). Auf den Gegenstand, der zum Ausgleich verwendet wird (Geldmittel, Forderungen, Sachen, Befreiung von einer privaten Verbindlichkeit), kommt es dem Grunde nach nicht an (BFH v 17.09.2015, III R 49/13, BStBl II 2017, 37), ebenfalls ist es unschädlich, wenn Verbindlichkeiten über- oder unterquotal übernommen werden (Gossert/Liepert/Sahm, DStZ 2019, 201; Kulosa in H/H/R, § 16 EStG Rz 555 (November 2018)).
Rn. 1704
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Kein Spitzenausgleich, sondern ein der Realteilung inhärenter Wertausgleich (Kulosa in H/H/R, § 16 EStG Rz 555 (November 2018); diese terminologische Unterscheidung entspricht allerdings nicht den von der FinVerw verwendeten Begriffen, vgl BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 17) liegt vor, wenn die Wertdivergenzen zu den quotenmäßigen Ansprüchen durch Mittel ausgeglichen werden, die aus der Mitunternehmerschaft selbst stammen (zur Differenzierung auch Demuth, KÖSDI 2019, 21 402). Die Zuordnung liquider Mittel, die die Mitunternehmerschaft bereitstellt, erfolgt nicht von außen (Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 420 (Juli 2019)). Zu Gestaltungen und etwaigen Konsequenzen s Rn 1712. Ebenfalls kein Spitzenausgleich ist die Übertragung von Sonder-BV zwischen Mitunternehmern bzw die Übernahme von Verbindlichkeiten aus dem Sonder-BV (s Rn 1505).
Rn. 1705
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Nach der Rspr des BFH sind erst zukünftig entstehende Mittel der Mitunternehmerschaft (zukünftige Erträge) weder Spitzenausgleich noch eine Forderung der Mitunternehmerschaft, die im Rahmen der Realteilung buchwertneutral übertragen werden kann. Insoweit liegt nach der Rspr eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils vor, der zu einem Veräußerungsgewinn führt (BFH v 17.09.2015, III R 49/13, BStBl II 2017, 37). Die Richtigkeit dieser Zuordnung wird deutlich, wenn man sich den Fall vor Augen führt, in dem der ausscheidende Gesellschafter keinerlei BV übernimmt, sondern lediglich eine Rente zugesagt bekommt. Sofern es sich hierbei nicht um eine Versorgungsrente handelt (dann unentgeltliches Ausscheiden), muss eine mit ihrem Kapitalwert anzusetzende Veräußerungsrente vorliegen, die zu einem Veräußerungsgewinn führt.
Rn. 1706
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Es ist somit insgesamt wie folgt zu differenzieren:
- Übernommenes (positives oder negatives) BV, gleich in welcher Form, wird unter den oben genannten Voraussetzungen steuerneutral zu Buchwerten in das BV der Realteiler übernommen; das umfasst auch die disquotale Zuordnung von Geldmitteln, Forderungen und betrieblichen Verbindlichkeiten (Seer in Kirchhof, § 16 EStG Rz 218 (19. Aufl))
- Von außen zugeführte Mittel stellen einen Spitzenausgleich dar, der zu einem Veräußerungsgewinn führt (s Rn 1703).
- Ebenfalls zu einem Veräußerungsgewinn führt die Zusage von Zahlungen, die die Mitunternehmerschaft erst später tätigt und für die die Mittel erst noch erwirtschaftet werden müssen (s Rn 1705).
Rn. 1707
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Von Letzterem abzugrenzen sind Sachverhalte, bei denen der Ausscheidende im Rahmen eines Teilbetriebs diesem zugeordnete Mittel (Geld, Forderungen) zugewandt bekommt, diese aber, um zB die Liquidität der Mitunternehmerschaft zu schonen, erst später tatsächlich übertragen werden. Hier wird die Zuordnung zum Teilbetrieb möglicherweise schwierig sein, da mE solche Geldmittel oder Forderungen aber auch zulässigerweise als Einzel-WG zu Buchwerten iRd Realteilung übertragen werden können (s Rn 1514f), sollte dies nicht zu einem Veräußerungsgewinn führen.