Rn. 560
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Der Ausfall der Kaufpreisforderung findet nicht (mehr) in der steuerlich irrelevanten Privatsphäre statt (so noch BFH v 24.09.1976, I R 41/75, BStBl II 1977, 127), auch wenn die Frage, ob die Kaufpreisforderung bei der Veräußerung eines gesamten Betriebs noch Rest-BV oder PV durch die Entscheidung des GrS (BFH v 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897: "nicht entscheidungserheblich") – und auch danach – nicht entschieden worden ist und auch das Gesetz hierzu keine unmittelbare Antwort liefert (Paus, DStZ 2003, 523; Groh, DB 1995, 2235; FG SchlH v 27.05.2003, 5 K 140/01, EFG 2003, 1160).
Rn. 561
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Nach richtiger Auffassung des BFH liegt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vor, wenn die gestundete Kaufpreisforderung für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs zu einem nach der Veräußerung liegenden Zeitpunkt, insb in einem späteren VZ, ganz oder teilweise uneinbringlich wird, da allein dies dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht (BFH v 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897). Frühere anderslautende Rspr (zB BFH v 24.09.1976, I R 41/75, BStBl II 1977, 127) ist damit überholt.
Rn. 562
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Die Frage der Zuordnung der Kaufpreisforderung zum BV oder PV stellt sich analog in den Fällen, in denen zum Kaufpreis Sachen oder Rechte zählen (s Rn 485) (s zu luf Vermögen BFH v 24.02.2005, IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1062). Hier ist zwar ein Ausfall der Forderung nicht denkbar, es muss aber geklärt sein, ob spätere Wertveränderungen in der steuerlich größtenteils irrelevanten Privatsphäre stattfinden oder in einem ggf vorhandenen Rest-BV und ob zwingend eine gewinnrealisierende Entnahme erfolgt. ME ist wie folgt zu unterscheiden:
Rn. 563
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
- Wird ein Gesamtbetrieb veräußert, werden die Kaufpreisforderung oder die im Tausch erhaltenen Sachgüter zwingend PV, sofern der Veräußerer kein BV zurückbehält.
- Gleiches gilt, wenn ein Mitunternehmer seinen gesamten Mitunternehmeranteil veräußert.
- Behält er hingegen (nicht wesentliche) WG des BV zurück, muss er die Entnahme ins PV ausdrücklich erklären (ähnlich BFH v 09.11.1999, II R 45/97, BFH/NV 2000, 686; aA Theisen, DStR 1994, 1599).
- Gehört der Betrieb zu einer Mitunternehmerschaft, kommt es darauf an, ob die Mitunternehmer einen ggf neuen gemeinschaftlichen Betrieb fortsetzen oder die Mitunternehmerschaft auflösen bzw als vermögensverwaltende Einheit fortsetzen wollen. Ein Indiz hierfür kann eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages sein.
- Behält der Veräußerer hingegen nicht wesentliche WG des BV zurück, die er zB zur Abfindung weichender Erben benötigt und die zur Fortführung eines weiteren kleinen Betriebs geeignet sind, findet nicht zwangsläufig eine Entnahme ins PV statt (BFH v 24.02.2005, IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1062).
Rn. 564
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Wird ein Teilbetrieb oder ein Teil-Mitunternehmeranteil übertragen, gehört die Kaufpreisforderung zunächst zum BV bzw Sonder-BV, kann aber durch eine entsprechende Entnahmehandlung zum PV werden. Besteht der Kaufpreis in Bar- oder Buchgeld in EUR, löst diese Entnahme keine weitere Steuerfolge aus, bei ausländischen Währungen können zwischenzeitliche Wechselkursänderungen zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Entnahmegewinn oder -verlust führen. Gleiches gilt, soweit der Veräußerungspreis in Sachen oder Rechten besteht, die zwischen dem Veräußerungszeitpunkt und der Entnahme einer Wertveränderung unterlegen haben.
Rn. 565
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Vom Ausfall einer Kaufpreisforderung zu unterscheiden ist der Fall, dass eine Leibrente länger oder kürzer bezahlt wird, als dies (bei der Sofortbesteuerung) iRd Berechnung des Kapitalwerts zugrunde gelegt wurde. Hierbei handelt es sich gerade nicht um ein rückwirkendes Ereignis, sondern um einen bereits dem Veräußerungspreis immanenten Umstand, da der Veräußerer den tatsächlich erzielten Veräußerungserlös von seiner Lebensdauer abhängig gemacht hat. Möchte er dies vermeiden, muss er das Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung ausüben (BFH v 19.08.1999, IV R 67/98, BStBl II 2000, 179).